Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe in Kraft

Informationen zu den wichtigsten Regelungen

Berlin, Februar 2004 – Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Biokraftstoffproduktion und -vermarktung wurden 2003 sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene zukunftsweisende Entscheidungen getroffen. Neben der Richtlinie zur Förderung von Biokraftstoffen, die den schrittweisen Anstieg der Mindestmengenanteile bei Biokraftstoffen am Gesamtkraftstoffmarkt von 2% ab 2004 bis auf 5,75% im Jahr 2010 vorsieht, trat im Oktober ebenfalls die Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom in Kraft.

Dieser “Energiesteuerrichtlinie” ging ein sechsjähriger Abstimmungsprozess voraus. Insbesondere die steuerpolitischen Rahmenbedingungen haben die Diskussion über die Schaffung bzw. Fortschreibung der nationalen Begünstigung von Biokraftstoffen bestimmt. So hat am 28. November 2003 der Bundesrat dem bereits kurz zuvor vom Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Bestandteil dieses Beschlusspaketes war ebenfalls die Erweiterung der Mineralölsteuerbegünstigung für Biokraftstoffe und Bioheizstoffe. Für die bereits existierenden Biodieselproduktionsanlagen mit einer Gesamtkapazität von zurzeit ca. 1,1 Mio. t und für die sich bereits im Bau bzw. in der Projektierungsphase befindlichen Anlagen für die Bioethanolproduktion mit einer geschätzten Gesamtkapazität von ca. 500.000 t wurden so endlich die steuerpolitischen Rahmenbedingungen und damit Investitionssicherheit geschaffen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Mineralölsteuergesetz und der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung dargestellt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Änderungen des Mineralölsteuergesetzes “Biokraftstoff = Mineralöl”
Fettsäuremethylester (Biodiesel) werden als weitere Steuergegenstände in den Katalog der Mineralöle aufgenommen. Eine weitere Anpassung des Gesetzes sieht im Sinne der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie die Notwendigkeit der Definition für Biokraftstoffe dahingehend vor, dass diese als Mineralöle zu behandeln sind, wenn die entsprechenden Erzeugnisse (Rapsöl, Biodiesel, Bioethanol, Biogas) zwar chemisch gesehen keine Kohlenwasserstoffe wie Mineralöle sind, aber zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind.

Hiervon ausgenommen ist Biomasse, die als Heizstoff verwendet werden soll wie etwa Rapsöl/Biodiesel das für den Betrieb eines Heizölbrenners oder Blockheizkraftwerkes verwendet wird. Der Verwendungszweck ist also entscheidend für die steuerrechtliche Zuordnung. Die Änderungen des § 2a zur Steuerbegünstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen sieht vor, dass die Steuerbegünstigung bis zum 31. Dezember 2009 zu gewähren ist. Die Befristung kann gemäß Energiesteuerrichtlinie verlängert werden. Allerdings ist die Steuerbegünstigung auf den nachweislichen Anteil Biomasse im Biokraftstoff beschränkt.

Mit der Festlegung, dass Fettsäuremethylester (Biodiesel), soweit diese im Wege der Veresterung hergestellt wurden, ebenfalls als Biokraftstoffe anzusehen sind, wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass für die Herstellung zwar Methanol auf fossiler Rohstoffbasis eingesetzt wird, gleichzeitig aber eine äquivalente Menge biogenes Glycerin gewonnen wird. Die Zustimmung zur völligen Mineralölsteuerbefreiung von Biokraftstoffen durch die EU-Kommission ist zwar nicht erforderlich, aber in Absatz 3 § 2a wird klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nicht zu einer Überkompensation führen darf.

Die Höhe der Steuerbegünstigung kann demnach an die Entwicklung auf dem Rohölmarkt und an die Preise für Biomasse und Kraftstoffe angepasst werden. Die Gesetzesänderung schreibt eine Überprüfung im Wege eines dem Bundestag jährlich vorzulegenden Berichtes vor. Darin zu berücksichtigen sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz der natürlichen Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe und die Erreichung der gemäß EU-Förderrichtlinie von Biokraftstoffen vorgegebenen Mengenanteile als Beitrag zur Energieversorgung. Der Bericht ist dem Bundestag erstmals zum 31. März 2005 vorzulegen.

Bioethanol
Für Bioethanol gilt die Vorgabe, dass nur unvergälltes Bioethanol unter die Steuerbegünstigung fällt, wenn es sich um Ethylalkohol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% Vol. handelt. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass im vergällten Bioethanol enthaltene Vergällungsmittel in der Regel nicht biogene Stoffe sind und sich deren Anteil im vergällten Bioethanol nicht oder nur mit erheblichem technischen Aufwand nachweisen lässt.

Die Frage der Notwendigkeit einer Abgrenzung im Hinblick auf die Qualitätssicherung und des Außenschutzes wird bei Bioethanol dadurch gelöst, dass nur unvergälltes Bioethanol begünstigt wird und die Bundesregierung bei der EU-Kommission die Einleitung geeigneter Maßnahmen beantragen muss, wenn Störungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes durch Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern verursacht werden.

Zudem ist bei importiertem Bioethanol die Kontrolle im Herstellerland notwendig. Die im Herstellerland zuständige Behörde hat eine Bescheinigung über den Nachweis, dass es sich aus Biomasse hergestelltes Ethanol handelt, auszustellen. Geregelt wird die Steuerbegünstigung in Form von Erlass oder Erstattung auf Antrag des Steuerschuldners. Ein Steuerlager ist notwendigerweise einzurichten. Antragsteller sind: Biokraftstoffhersteller, Mineralölhersteller (Zumischung von Biokraftstoffen zu herkömmlichen Kraftstoffen), Handelsunternehmen, die Steuerlager betreiben.

Anzeigepflicht
Als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung haben die Biokraftstoffhersteller bzw. Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen ihre Tätigkeit bis zum 31. Januar 2004 beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für alle Biokraftstoffhersteller, also auch für Kleinpressanlagenbetreiber (Rapsöl als Kraftstoff).

Mit der Abgabe einer formlosen Anzeige stellt der Biokraftstoffhersteller sicher, dass bis zum 30. April 2004 die so genannte Herstellererlaubnis gilt. Im Gegenzug hat das Hauptzollamt den Eingang der Anzeige zu bestätigen und die Antragssteller darüber zu informieren, dass bis zum 30. April ein Antrag auf Einrichtung eines Steuerlagers zu stellen ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ggf. die Einrichtung von eichfähigen Entnahmestellen ausreichend ist, denn das Steuerausfallrisiko ist bekanntlich gering.

Dem Vernehmen nach ist für Kleinanlagenbetreiber eine möglichst verwaltungstechnisch einfache Regelung vorgesehen. Im Falle von Bioethanol sind aufwändigere Voraussetzungen zu erfüllen, um nachweislich sicherzustellen, dass nur unvergällter Bioethanol mit mind. 99% Vol. Ottokraftstoff zugemischt wird.

Eine branntweinsteuerfreie Zumischung ist nur zulässig, wenn der Betrieb vom Hauptzollamt sowohl als Mineralölherstellungsbetrieb als auch als Branntweinsteuerlager zugelassen ist. Ersteres erfüllen bereits die Mineralölkonzerne – diese werden, sofern Bioethanol verwendet werden soll, damit ebenfalls zu Branntweinsteuerlagerbetreiber.

Änderung der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung

Nachweis der Biomasseeigenschaft
An die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung wird der Nachweis der Biomasseeigenschaft der jeweiligen Biokraftstoffe geknüpft. Die Durchführungsverordnung bestimmt, dass eine allgemeine Erklärung allein nicht ausreicht, sondern diese im Einzelfall in Abstimmung zwischen Antragsteller und dem Hauptzollamt zu führen ist.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ergibt sich der Nachweis der Biomasseeigenschaft bei Pflanzenölen oder Fettsäurenmethylestern praktisch aus der Produktanalyse, so dass die in dem Unternehmen vorliegenden Aufzeichnungen über die hergestellten Mengen aus den jeweiligen Pflanzenölrohstoffen als ausreichender Nachweis angesehen werden können.

Im Falle der Beimischung von Biodiesel zu Dieselkraftstoff in einem Mineralöllager muss der Lagerbetreiber als Voraussetzung für den Steuererlass sowohl die Biomasseeigenschaft des Biokraftstoffanteils der Beimischung als auch den Beimischungsanteil nachweisen. Für den Nachweis der Biomasseeigenschaft reicht nach Angaben des BMF eine entsprechende Herstellererklärung des Biodieselproduzenten.

Bei der Verwendung von Bioethanol ist, wie bereits ausgeführt, zu beachten, dass dieser unvergällt sein und einen Mindestalkoholgehalt von 99% Vol. aufweisen muss. Während der Nachweis bei inländisch hergestelltem Bioethanol relativ einfach zu führen ist, wird bei importiertem Bioethanol gemäß Durchführungsverordnung die Kontrolle der Bioethanolherstellung im Herstellungsland gefordert. Hierbei hat die im Herstellungsland zuständige Behörde für die entsprechende Importmenge Bioethanol eine Bescheinigung über die Biomasseeigenschaft auszustellen.

Grundsätzlich empfiehlt das BMF zur Absicherung steuerlicher Risiken im Falle von Zukauf, sich die Biokraft- bzw. Bioheizstoffeigenschaft schriftlich zusichern zu lassen. Im Falle einer unzureichenden Nachweiserbringung wird in jedem Fall der Antragsteller steuerrechtlich veranlagt, der die Steuerbegünstigung beantragt hat. Dies kann ein Mineralölhandelsunternehmen sein, dass ein Steuerlager für die Herstellung von Biokraftstoff- /Mineralölkraftstoffmischungen betreibt wie auch die Mineralölindustrie bzw. Biokraftstoffhersteller, die die Vermarktung von Kraftstoffgemischen beabsichtigen. Im Einzelfall wird grundsätzlich empfohlen, Rücksprache mit dem zuständigen Hauptzollamt zu nehmen.

Kraftstoffqualität
Unberührt von den steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Herstellung von Kraftstoff-/Biokraftstoffmischungen ist die Frage der Qualität bzw. Qualitätssicherung zu sehen. Gemäß der europäischen Norm für Dieselkraftstoff EN 590 wie auch für Ottokraftstoff EN 228 ist eine Zumischung von max. 5% von Biodiesel bzw. Bioethanol erlaubt.

Andere Mischungsverhältnisse mit einem höheren Anteil Biokraftstoffen sind zwar steuerrechtlich möglich, diese Kraftstoffmischungen entsprechen dann allerdings nicht mehr einer der genannten Kraftstoffnormen und sind deshalb gemäß der EU-Richtlinie zur Förderung von Biokraftstoffen und der nationalen Kraftstoffqualitäts- und Kennzeichnungsverordnung (10. BImSchV) gesondert zu kennzeichnen.

Dieser Aspekt ist insbesondere bei der Verwendung von Diesel-/Biodieselmischungen beim Endkunden (Produkthaftung) relevant, denn die Ursprungsqualität der jeweiligen Kraftstoffe lässt sich in einer Mischung nicht nachweisen. Vor diesem Hintergrund ist die mit der geänderten Durchführungsverordnung verbundene Ausnahmeregelung zu sehen, dass steuerunschädlich praktisch jedes Mischungsverhältnis im Lager des Endkunden unter der Voraussetzung hergestellt werden kann, dass das hergestellte Kraftstoffgemisch ausschließlich zur Eigenverwendung dient.

Für diese Regelung hatte sich der Deutsche Bauernverband ausdrücklich eingesetzt, um die Vermarktung von Biodiesel für die Gewinnung umstellungswilliger Betriebe zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht, dass praktisch ein zweiter Lagertank entfallen kann. Allerdings entbindet diese Mischungsmöglichkeit nicht von der Notwendigkeit, dass bei Verwendung von Biodiesel/Dieselgemischen entsprechende Umstellungsmaßnahmen, wie z. B. die Lagertankreinigung und Umstellung der Zapfsäule auf biodieselbeständiges Material zu beachten sind.

Andererseits ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass Biokraftstoffe Mineralöle (s.o.) im steuerrechtlichen Sinn mit der Konsequenz sind, dass das Mischen von Biokraftstoffen mit fossilen Kraftstoffen (Ausnahme Endkunde) außerhalb des Steuerlagers entsprechende steuerrechtliche Folgen nach sich zieht und zu einer Nachveranlagung der Gesamtmenge führt.

Source

Pressemeldung der UFOP vom 2004-02-16.

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