Schweiz: Feinstaub-Grenzwerte für Holzfeuerungen gesenkt

Bundesrat verabschiedet Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Der schweizer Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verabschiedet, die auf eine Verringerung des Ausstosses von gesundheitsschädigendem Feinstaub abzielen. Große Holzfeuerungen müssen schrittweise mit Filtersystemen ausgerüstet werden. Neue kleinere Holzheizungen müssen den Normen der Europäischen Union entsprechen und die neuen schweizerischen Grenzwerte erfüllen. Zudem wird der Staubgrenzwert für Industrieanlagen um mehr als die Hälfte gesenkt.

Diese Maßnahmen sind Teil des von Bundesrat Moritz Leuenberger lancierten Aktionsplans gegen Feinstaub. Beim Feinstaub handelt es sich um winzige Schadstoffpartikel, die tief in die Lunge eindringen und sogar in den Blutkreislauf gelangen können.

Dank der heute beschlossenen Maßnahmen sollen Holzfeuerungen sauberer werden. Sie wurden in Abstimmung mit der Holzbranche ausgearbeitet und sollen dafür sorgen, dass der in den kommenden Jahren erwartete Vormarsch der Holzenergie nicht zu einer erhöhten Luftbelastung führt.

Strenge Grenzwerte für große Anlagen
Der Bundesrat hat deshalb für große automatische Holzfeuerungen besonders strenge Staubgrenzwerte festgelegt. Diese sollen zeitlich gestaffelt bis 2012 in Kraft treten. Für industrielle Großfeuerungen gelten die neuen Staubgrenzwerte bereits ab der Inkraftsetzung der Änderungen der LRV am 1. September 2007. Die neuen Grenzwerte können nur mit einem Filtersystem erfüllt werden.

Für neue, kleinere automatische Holzfeuerungen mit einer Leistung zwischen 70 und 500 kW (für kleine Mehrfamilienhäuser bis zu großen Schulanlagen) gelten die verschärften Staubgrenzwerte erst ab 2012. Diese Grenzwerte können mit einer Pelletheizung oder einer anderen Holzfeuerung mit Filtersystem erfüllt werden. Bestehende Anlagen müssen 10 Jahre nach in Kraft treten des entsprechenden Grenzwertes nachgerüstet werden.

Neue Holzfeuerungen mit einer Leistung bis 350 kW (vom kleinen Holzofen und offenen Cheminée im Privathaushalt bis zur Heizanlage für ein Schulhaus) werden ab 1. Januar 2008 nur für den Verkauf zugelassen, wenn ihre Konformität mit den Normen der Europäischen Union nachgewiesen ist und sie zudem fortschrittliche lufthygienische Anforderungen erfüllen. Diese neuen Anforderungen sind identisch mit den derzeitigen Anforderungen von Holzenergie Schweiz für die Vergabe des Qualitätssiegels für Holzfeuerungen. Damit wird verhindert, dass Anlagen von ungenügender Qualität angeboten werden.

Mehr als Halbierung des Grenzwertes für Industrieanlagen
Ferner sollen dank der neuen Bestimmungen der LRV die Staubemissionen aus Produktionsanlagen im industriellen und gewerblichen Bereich vermindert werden. Der allgemeine Grenzwert für Gesamtstaub wird von 50 mg/m3 auf 20 mg/m3 gesenkt. Dieser Wert gilt praktisch für alle industriellen und gewerblichen Anlagen (z.B. Zementwerke, chemische Industrie, Maschinenindustrie, holzverarbeitende Industrie und Sägereien).

Um die Kohärenz zwischen den in der LRV festgelegten Grenzwerten zu gewährleisten, wurden weitere Staubgrenzwerte ebenfalls angepasst, namentlich jene für Kohlefeuerungen und für Anlagen zur Verbrennung von Altholz. Damit gelten für diese Anlagen in Zukunft mindestens ebenso strenge Grenzwerte wie für Holzfeuerungen.

Kontakt
Bundesamt für Umwelt BAFU
Ulrich Jansen, Chef der Sektion Industrie und Feuerungen (Änderung der LRV)
Tel. 0043 31-322 93 79

Mediendienst des BAFU (Aktionsplan gegen Feinstaub)
Tel. 0043 31-322 90 00

(Vgl. Meldungen vom 2007-04-05, 2007-02-12 und 2006-11-16.)

Source

Bundesamt für Umwelt BAFU, Pressemitteilung, 2007-07-04.

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