Merkblatt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Hanfanbau 2000 erschienen

Merkblatt zum Anbau von Nutzhanf und zur Gewährung einer Hanfbeihilfe im Wirtschaftsjahr 2000/2001 (Anbau und Ernte 2000)

Die Europäische Kommission hat dem Rat einen Vorschlag für die Neufassung der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und Hanf (VO (EWG) Nr. 1308/70 vom 4. Juli 1970) vorgelegt.
Der Vorschlag ist in zwei Teile untergliedert:

  • die Einbeziehung der beiden Kulturpflanzen (Flachs und Hanf) in die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der VO (EG) Nr. 1251/99 des Rates und
  • die Einführung einer ergänzenden Unterstützung der zugelassenen Verarbeiter durch eine Beihilfe für die Verarbeitung von Faserflachs- und Hanfstroh

Dieses Merkblatt fasst die Regelungen zusammen, die nach dem jetzigen Stand für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (Anbau und Ernte 2000) zu beachten sind. Bei einer Neufassung der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und Hanf sind Änderungen, die auch den Anbau und die Ernte 2000 betreffen können, nicht ausgeschlossen.

1. Anbaubefugnis

Der Anbau von Nutzhanf ist nur den Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt, deren Betriebsfläche die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Landwirt bei einer landwirtschaftlichen Alterskasse versichert ist oder sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.

Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei dürfen Hanf nicht anbauen.

Rübenzüchter, die Hanf als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung pflanzen und vor der Blüte vernichten müssen, sind durch die nachfolgenden Erläuterungen und Hinweise ebenfalls nicht betroffen. Für sie gilt die bisherige Regelung des Betäubungsmittelgesetzes.

Abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Rübenzüchter können Unternehmen der Landwirtschaft innerhalb der bestehenden EU-Regelungen Nutzhanf anbauen als

  • Marktordnungsfrucht im Rahmen der EU-Beihilferegelung für Hanf (Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70, 619/71 und 1164/89) (siehe Nr. 7).
  • nachwachsenden Rohstoff auf stillgelegten Flächen im Rahmen der konjunkturellen Flächenstilllegung [VO(EWG) Nr. 1765/92] mit der dabei gewährten regionalen Flächenstilllegungsprämie.
  • als landwirtschaftliche Nutzpflanze außerhalb jeglicher Beihilferegelung.

Der Anbau von Hanf zum Zwecke des Verkaufs als Zierpflanze ist nicht zulässig.

Der Anbau von Hanfsorten, die nicht im Anhang B der VO(EWG) 1164/89 enthalten sind (siehe Nr. 3) ist nach wie vor verboten. Es besteht die Möglichkeit einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle -, Friedrich-Ebert- Allee 38, 53113 Bonn. Diese wird nur dann erteilt, wenn der Anbau wissenschaftlichen und anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dient.

Auch der Anbau von zugelassenen THC-armen Hanfsorten durch wissenschaftliche Institute bedarf der Genehmigung durch die Bundesopiumstelle.

2. Anzeigepflicht (Aussaat- und Anbauerklärung)

2.1
Jeder Erzeuger muss bei der nach Landesrecht für die Bearbeitung des Beihilfeantrags “Flächen” zuständigen Stelle bis spätestens 15. Mai 2000 eine Erklärung über die Aussaatflächen mit den in der Anlage vorgesehenen Angaben im Rahmen des Beihilfeantrags “Flächen” abgeben. Das vorgesehene Muster ist zu verwenden. Die Erklärung wird nach Bestätigung des Eingangs bis zum nachfolgenden 15. Juni der BLE übermittelt. Korrekturen der Flächenangaben sind bis 15. Juni mit der Anzeige Nutzhanf bei der BLE möglich.

2.2
Jeder Anbau von Nutzhanf, auch wenn dafür keine Beihilfe beantragt wird, ist der Bundesanstalt bis zum 15. Juni 2000 mit dem als Anlage beigefügten Vordruck: “Anzeige des Anbaus von Nutzhanf” anzuzeigen.

Die Anzeige ist in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Eine Ausfertigung wird dem Anbauer mit dem Sichtvermerk der Bundesanstalt zurückgesandt, wodurch die Erfüllung der Anzeigepflicht bestätigt wird.

2.3
Die Vorlagefrist für die Erklärung der Aussaatflächen sowie für die Anzeige des Anbaus von Nutzhanf ist unbedingt einzuhalten (ggf. vorab ein Fax zur Fristwahrung einreichen).

Die verspätete Vorlage führt für jeden Arbeitstag der Verspätung zum Verlust von 1 % der Beihilfe. Bei einer Verspätung von mehr als 25 Arbeitstagen wird keine Beihilfe mehr gewährt.

Ein Abzug wird nicht vorgenommen, wenn Postlaufzeiten als Fälle höherer Gewalt einzustufen sind. Die Beihilfe wird ungekürzt ausgezahlt, wenn der Brief laut Poststempel mindestens 1 Werktag vor Fristablauf aufgegeben wurde.

2.4
Um auszuschließen, dass für eine Fläche mehrere Beihilfen gewährt werden, führen die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die Bundesanstalt Abgleiche durch.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen zunächst die Übereinstimmung zwischen den Angaben der Aussaatflächenerklärung und des Beihilfeantrages “Flächen”. Anschließend überprüfen sie die Existenz und Nutzung aller in dem Beihilfeantrag “Flächen” beantragten Parzellen.

Die danach bestätigten Flachs- und Hanfflächen werden der Bundesanstalt bis zum 15. August jeden Wirtschaftsjahres übersandt, um der Bundesanstalt einen Abgleich dieser Flächenangaben mit den Angaben aus der Anbauflächenerklärung zu ermöglichen.

3. Zugelassene Hanfsorten

Für den Anbau von Nutzhanf darf nur Zertifiziertes Saatgut folgender, z.Z. in der EU zugelassener Sorten verwendet werden:

Beniko

Fasamo

Fibrimon 24

Bialobrzeskie

Fedora 17

Fibrimon 56

Carmagnola

Fedora 19(ab WJ 01/02 gestr.)

Futura

CS

Fedrina 74

Futura 75

Delta-Llosa

Felina 32

Juso14

Delta 405

Felina 34

Kompolti

Dioica 88

Ferimon

Lovrin 110

Epsilon 68

Fibranova

Santhica 23

 

 

Uso 31

Diese Sorten sind in Anhang B der VO (EWG) Nr. 1164/89 in der jeweils gültigen Fassung abgedruckt. Dieser Katalog kann bei Erfüllung der saatgutrechtlichen Voraussetzungen durch Änderungsverordnung der Europäischen Kommission nach Befassung des Verwaltungsausschusses Flachs und Hanf erweitert werden. Sorten, die die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (derzeit THC-Gehalt von 0,3 %, ab Wirtschaftsjahr 2001/02 von 0,2 %) nicht mehr einhalten, werden aus dem Katalog gestrichen. Zur Zeit wird die Analyse-Methode gemäß Anhang C der VO (EWG) Nr.1164/89 zur Bestimmung des THC-Gehaltes aktualisiert. Ziel ist es, eine zeitnahe und EU-einheitliche Analysemethode zu erarbeiten.

Als Anlage zur Anbauerklärung sind zum Nachweis der Verwendung Zertifizierten Saatguts sämtliche Etiketten (Zertifikate) der verwendeten Sorten beizufügen.
Das Fehlen der Etiketten (ganz oder teilweise) wird mit einer entsprechenden Flächen-/Beihilfekürzung sanktioniert.
Da die Etiketten mit den Saatgutsäcken fest verbunden sind, sollte der Anbauer diese Etiketten beim Öffnen der Säcke ausschneiden, um eine Beschädigung zu vermeiden.

Ersatzbelege, wie Lieferscheine und Rechnungen von Saatgut können nicht als Nachweis anerkannt werden.

Wenn von mehreren Erzeugern Zertifiziertes Saatgut aus einer mit einem amtlichen Etikett versehenen Verpackung ausgesät wird, reicht es aus, dass ein Erzeuger das amtliche Etikett und die übrigen Erzeuger unter Hinweis auf dieses Etikett eine beglaubigte Fotokopie ihrer Anbauerklärung mit Darstellung des Sachverhalts beifügen.

4. Vertragsabschluss

Die Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn zwischen Erzeuger und zugelassenem ersten Verarbeiter Verträge abgeschlossen werden, deren Kopie der Bundesanstalt in der Regel mit dem Beihilfeantrag übermittelt werden müssen. Ausnahmsweise kann eine Kopie des Vertrages auch noch bis zum 31. Juli des der Ernte folgenden Wirtschaftsjahres (für Anbau und Ernte 2000: 31.07.2001) vorgelegt werden. Vor Vorlage des Vertrages kann die Beihilfe nicht ausgezahlt werden. Die Verträge müssen die Erfordernisse der Verordnung (EWG) Nr. 620/71 erfüllen. Einzelheiten können mit der BLE abgeklärt werden.
Den Verträgen ist eine Verarbeitungsverpflichtungserklärung des ersten Verarbeiters beizufügen. Darin hat sich dieser zu verpflichten, das Hanfstroh, das auf den im Vertrag genannten Anbauflächen erzeugt wird, zu verarbeiten.

5. Begriff des zugelassenen ersten Verarbeiters

Betriebe, die mit den Erzeugern Verträge über die Verarbeitung von Hanfstroh abschließen und eine Verarbeitungsverpflichtung eingehen wollen, bzw. Erzeuger, die das Hanfstroh selbst verarbeiten und eine Verarbeitungsverpflichtung vorlegen, müssen eine amtliche Zulassung der BLE besitzen.
Entsprechende Zulassungsanträge sind bei der BLE zu stellen. Die Voraussetzungen für die Zulassung werden von der BLE vor Ort geprüft, bevor die Zulassung erteilt wird.

  1. Als erste Verarbeiter können nur diejenigen Betriebe zugelassen werden, die das Hanfstroh in der Weise verarbeiten, dass eine teilweise Trennung der Faser und der holzigen Stengelteile erfolgt. Wird der Stengel einem weiteren Verfahren unterzogen, um die Faser und die holzigen Stengelteile vollständig voneinander zu trennen, so gilt nur das letzte Verfahren als Verarbeitung.
  2. Bei der direkten Gewinnung eines anderen Erzeugnisses als im Punkt 1) beschrieben, muss der Verarbeiter nachweisen, dass das genannte Erzeugnis gewerblich oder industriell genutzt wird. Dies erfolgt insbesondere durch Vorlage von Verkaufsrechnungen.

Alle gewonnenen Erzeugnisse müssen von gesunder und handelsüblicher Qualität sein. Bei begründeten Zweifeln kann die Bundesanstalt verlangen, dass der Nachweis durch Sachverständigengutachten erbracht wird.

Die zugelassenen ersten Verarbeiter und die Erzeuger, die den Hanf selbst verarbeiten, müssen eine Materialbuchhaltung führen, in der folgendes erfasst wird:

  1. die nach Lieferanten aufgeschlüsselten Mengen der Rohstoffe, die angekauft oder – bei Erzeugern, die sich verpflichten, selbst die Verarbeitung durchzuführen – in die zur Verarbeitung bestimmten Räumlichkeiten verbracht wurden sowie die Lagerbestände;
  2. die verarbeiteten Rohstoffmengen sowie die Menge und Art der gewonnenen Endprodukte, Menge und Art der Nebenerzeugnisse sowie die jeweiligen Lagerbestände;
  3. der geschätzte verarbeitungsbedingte Schwund;
  4. die vernichtete Menge sowie der Grund für die Vernichtung;
  5. die Menge und Art der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Käufern/späteren Verarbeitern;
  6. Name und Anschrift der Käufer/späteren Verarbeiter.

6. Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfe

Um die Beihilfe anerkennen zu können, muss der Erzeuger

  1. bis spätestens 15. Mai 2000 eine Aussaatflächenerklärung gemäß beiliegendem Muster bei der zuständigen Landesstelle abgeben,
  2. bis spätestens 15. Juni 2000 eine Anbauerklärung (Anzeige)gemäß beiliegendem Muster bei der BLE abgeben,
  3. unmittelbar vor der Ernte schriftlich eine Erntemeldung bei der BLE abgeben,
  4. bis spätestens 31. Dezember 2000 einen Beihilfeantrag bei der BLE stellen, dem üblicherweise eine Abschrift des Vertrages mit einem zugelassenen ersten Verarbeiter nebst Verarbeitungsverpflichtungserklärung beigefügt ist,
  5. ausnahmsweise bis spätestens 31. Juli 2001 eine Abschrift des Vertrages mit einem zugelassenen ersten Verarbeiter nebst Verarbeitungsverpflichtungserklärung bei der BLE vorlegen.
  6. Die unter Punkt 2.2 genannte Anzeige gilt gleichzeitig als Anbauerklärung, wenn der Landwirt im Formular erklärt, dass er Beihilfe beantragt.

    Das Formular des Beihilfeantrags wird jedem Erzeuger, der die Anbauerklärung rechtzeitig vorgelegt hat, von der Bundesanstalt mit einem Bestätigungsschreiben über die angemeldeten Flächen unaufgefordert zugesandt.

    Die Anbau- und Ernteflächen sind in der Anbauerklärung (Anzeige) und im Beihilfeantrag genau anzugeben, d.h. die katastermäßige Bezeichnung nach Flur-Nr. bzw. Feldstück-Nr. und Flurstück-Nr. bzw. Schlag-Nr. sowie die jeweilige Größe in Hektar und Ar.
    Eine Vermessung der Flächen ist geboten, insbesondere dann, wenn nur auf Teilen von Flurstücken Hanf angebaut wird.

    Unbebaute Vorgewende, seitliche Randstreifen, sowie Straßen und Wege gehören nicht zur Anbaufläche. Flächen, für die Stilllegungsausgleich gemäß VO (EWG) Nr. 1765/92 beantragt worden ist, werden ebenfalls nicht einbezogen. Eine Doppelförderung durch Hanfbeihilfe und Stilllegungsausgleich ist ebenso ausgeschlossen, wie die Doppelförderung mit anderen Flächenbeihilfen (vgl. Nr. 2.4).

    In der Anbauerklärung ist die aufgegangene Fläche in Hektar und Ar anzugeben. Bis zum Abgabetermin umgebrochene Flächen sind zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss die bereits gemeldete Fläche berichtigt werden.

    Ungenaue oder unrichtige Angaben können eine Kürzung oder den Verlust der Beihilfe zur Folge haben.

    Der Anbauerklärung ist eine Kopie des Flächen- und Nutzungsnachweises aus dem Mehrfachantrag (Antrag auf Agrarförderung) für 2000 beizufügen, sofern ein solcher gestellt wurde.

    7. Gewährung der Beihilfe

    Die Beihilfe wird für Flächen gewährt, die voll ausgesät und abgeerntet wurden. Des weiteren müssen die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt worden sein.

    Hanf ist in einer Mindestmenge von 20 kg/ha auszusäen. Die Einhaltung der Mindestaussaatmenge wird anhand der vorgelegten Saatgutetiketten und der angegebenen Flächengröße von der Bundesanstalt kontrolliert werden. Wird Hanf in einer geringeren Menge ausgesät, kann die Beihilfe nicht gewährt werden, da dann nicht voll ausgesät worden ist.

    Die Flächen können nur dann als abgeerntet gelten, wenn

    • die Ernte nach der Samenbildung erfolgt und
    • das Wachstum der Pflanze beendet ist und
    • der Stengel, gegebenenfalls auch ohne Samenkapsel, verwendet werden soll.

    Die Samenbildung gilt als abgeschlossen, wenn die – in einer für die betreffende Fläche in Form und Umfang repräsentativen Probe – endgültig ausgereiften Hanfsamen zahlenmäßig überwiegen.
    Die Stoppelhöhe darf maximal 20 cm betragen.

    Die Bundesanstalt ist unmittelbar vor der Ernte schriftlich oder fernschriftlich zu benachrichtigen (Erntemeldung).

    Die abgeerntete Fläche darf 20 Tage nach der vorgenannten Erntemeldung nicht verändert werden, um eine Kontrolle, insbesondere der Stoppelhöhe, zu gewährleisten.

    Die Beihilfe wird nur dem Erzeuger gewährt:

  1. der mit einem ersten Verarbeiter (lt. Punkt 5), der über eine Zulassung der Bundesanstalt verfügt, einen Vertrag abgeschlossen hat (Eigentum des Hanfstrohs geht an den Verarbeiter über) und dieser sich verpflichtet, das Hanfstroh zu verarbeiten,
  2. der über eine eigene Zulassung der Bundesanstalt verfügt,
  3. der das Hanfstroh auf eigene Rechnung durch einen zugelassenen ersten Verarbeiter verarbeiten lässt.

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt nach Abschluss aller vorgesehenen Kontrollen vor dem 16. Oktober, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt (für Anbau und Ernte 2000: 16.10.2001). Eine Sicherheit braucht nicht gestellt zu werden, wenn ein Verarbeitungsvertrag vorliegt. In den Fällen, in denen allerdings Lohnverarbeitung (Hanfstroh verbleibt im Eigentum des Erzeuger und wird gegen Entgelt aufbereitet) erfolgt oder wenn Erzeuger und Erstverarbeiter personengleich sind, muss eine Sicherheit in Höhe von 110 % der zu erwartenden Beihilfe gestellt werden, wenn die Beihilfezahlung vor Verarbeitung gewünscht wird.

8. Mindesterträge für Hanfstroh

Die Produktionsbeihilfen für Hanf werden nur für Flächen gewährt, auf denen mindestens 2,5 Tonnen je Hektar an nicht geriffeltem Hanfstroh erzielt werden.

Bei Nichteinhaltung des Mindestertrags wird die für die betreffenden Flächen zu zahlende Beihilfe um 65 % gekürzt. Dabei ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen der Mindestertrag nicht eingehalten wird. Es gibt keine Ausnahmevorschrift für außergewöhnliche Witterungsbedingungen.

9. Kontrollen

Die Bundesanstalt kontrolliert stichprobenartig den gesamten Nutzhanfanbau, also auch den Anbau, für den keine Hanfbeihilfe beantragt wurde. In diesem Rahmen wird eine stichprobenartige Kontrolle des THC-Gehaltes des angebauten Nutzhanfes durch die Entnahme von Proben auf den Feldern vorgenommen.
Mit der Bekanntmachung Nr. 04/32/96 im Bundesanzeiger vom 2. August 1996 gab die Bundesanstalt die derzeit in Deutschland verwandten Methoden zur Probenahme und Kontrolluntersuchung bekannt. Besteht aufgrund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung der Verdacht, dass nicht beihilfefähige Hanfsorten ausgesät worden sind, kann der Erzeuger, dem das Ergebnis der Kontrolle mitzuteilen ist, die Untersuchung einer Rückstellprobe verlangen.

Zum anderen wird die Korrektheit der Flächenangaben überprüft. Neben diesen Vor-Ort-Kontrollen werden auch die anderen Voraussetzungen stichprobenartig überprüft. So werden z.B. zur Überprüfung der Landwirtseigenschaft im Einzelfall Anfragen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Betriebsgröße erforderlich werden.

Kontrollen finden auch in den Erstverarbeitungsunternehmen statt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zulassung wieder entzogen werden.

10. Sanktionen

  1. Wer den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann nach dem Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM belegt werden.
  2. Wenn für den Hanfanbau kein Zertifiziertes Saatgut der in Nr. 3 genannten Sorten verwendet worden ist, so liegt ein unerlaubter Anbau eines Betäubungsmittels vor, der nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist.
  3. Für die Landwirte, die die EU-Hanfbeihilfe beantragen, hat die Nichteinhaltung der in den zugrundeliegenden EG-Regelungen genannten Vorschriften Sanktionen nach VO(EWG) Nr. 1164/89 zur Folge. Die Angaben in der Anbauerklärung und dem Antrag auf Flächenbeihilfe sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), so dass ein Verstoß auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

11. Höhe der Beihilfe

1999 betrug die Beihilfe für Nutzhanf 662,88 ECU je ha bzw. 1.296,48 DM je ha.

Für 2000 wird die Beihilfe voraussichtlich erst im Juni/Juli 2000 durch den Ministerrat festgesetzt.

Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit ihrem Reformvorschlag eine drastische Beihilfenkürzung vorgeschlagen. Danach würde die Beihilfe in Deutschland auf der Basis von Durchschnittswerten für Hanf ca. 1085 DM/ha betragen.

12. Meldepflichten

Jeder Erzeuger von Nutzhanf, der eine Anbauerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet

  • den geschätzten Durchschnittsertrag an
  1. rohem Stroh
  2. Fasern
  3. Körnern

der Bundesanstalt auf dem dafür vorgesehenen Meldevordruck mitzuteilen.

13. Rechtsgrundlagen

Wichtige Verordnungen [maßgebend sind die jeweils gültigen Fassungen]

VO (EWG) Nr. 1308/70

ABl. Nr. L 146

vom 04.07.1970

VO (EWG) Nr. 619/71

ABl. Nr. L 72

vom 26.03.1971

VO (EWG) Nr. 620/71

ABl. Nr. L 72

vom 26.03.1971

VO (EWG) Nr. 1164/89

ABl. Nr. L 121

vom 29.04.1989

VO (EWG) Nr. 1523/71

ABl. Nr. L 160

vom 17.07.1971

VO (EWG) Nr. 452/99

ABl. Nr. L 54/11

vom 02.03.1999

VO (EWG) Nr. 3887/92

ABl. Nr. L 121

vom 31.12.1992

Nationale Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung sowie Betäubungsmittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
Referat 321, Adickesallee 40, 60322 Frankfurt/Main
Tel: 069/1564-337 o. 919, Fax: 069/1564-940

Source

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

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