Getreide als Brennstoff, auch in Niedersachsen möglich

Welche Ausnahmeregelungen und Vorhaben einzelner Bundesländer gibt es, was macht Niedersachsen?

Da Getreide bisher nicht als “Regelbrennstoff” in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) aufgeführt ist, darf Getreide in Deutschland, bis auf wenige Ausnahmen, im Leistungsbereich bis 100 kW nicht als Brennstoff genutzt werden.

So kann Getreide nur in genehmigungspflichtigen Anlagen über 100 kW verfeuert werden, die nach der 4. BImSchV genehmigt wurden. In dieser Verordnung gibt es aber engere Grenzwerte für Staub, Kohlenmonoxid und Stickoxid (NOx), die mit Getreide als Brennstoff schwierig einzuhalten sind.

Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) wird derzeit novelliert. Mit Bundesratsinitiativen versuchen Länder wie Niedersachsen, Sachsen und Hessen, Getreide als Regel- oder Sonderbrennstoff in diese Verordnung hineinzubekommen. Vereinzelt haben einige Bundesländer Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV zugelassen.

Mit den Ausnahmeregelungen wurden jeweils höhere Anforderungen an Brennstoff- und Rauchgasqualität formuliert, die in der Praxis häufig nicht eingehalten werden können. So klingen die Ausnahmen zunächst viel versprechend, tatsächlich werden in manchen Ländern nur wenige Anlagen errichtet.

Bisher gelten in der 1. BImSchV Grenzwerte von 150 mg Staub und 2 – 4 g CO/m3 Rauchgas die mit den Ausnahmen immer reduziert wurden. Für Stickoxide gibt es bisher keine Grenzwerte. Ausnahmen nach § 20 dürfen jeweils im Einzelfall (Härtefall) zugelassen werden, schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht zu befürchten sein.

Bayern

Ausnahmen werden nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau sowie für den agrargewerblichen Sektor zugelassen. Nachweise von Prüfstandsmessungen nach DIN EN 303 Teil 5 mit Einhaltung folgender Grenzwerte für Staub: 75 mg/m3, NO2: 500 mg/m3 (bezogen auf 13% O2, werden gefordert. Grenzwerte für den praktischen Betrieb, 15 bis 50 kW: 100 mg Staub/m3 und 1,0 g CO/m3, 50 bis 100 kW: 75 mg Staub/m3 und 0,5 g CO/m3, jeweils bezogen auf 13% O2. Die Anbaufläche darf 1 Jahr lang nicht mit chlorhaltigen Düngemitteln gedüngt worden sein.

Baden- Württemberg

Nachweis von Prüfstandsmessungen nach DIN EN 303 Teil 5 mit Einhaltung folgender Grenzwerte für Staub: 75 mg/m3, NO2: 500 mg/m3, für Anlagen mit 15 bis 50 kW wurde ein Grenzwert für CO von 0,5 g/m3, für den Leistungsbereich von 50 bis 100 kW: 0,25 g/m3 (bezogen auf 13% O2) festgelegt.

Grenzwerte für den praktischen Betrieb für Anlagen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau und agrargewerblichem Sektor: 15 bis 50 kW: 100 mg Staub/m3 und 1,0 g CO/m3, 50 bis 100 kW: 75 mg Staub/m3 und 0,5 g CO/m3, jeweils bezogen auf 13% O2.
In allen anderen Fällen, also außerhalb des Agrarbereiches, müssen verschärfte Staubemissionsanforderungen von 20 mg/m3 eingehalten werden. Die Ableitung der Abgase soll über First erfolgen.

Nordrhein- Westfalen

Ausnahmen nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben (Mühlen, Landhandel). Zulassung für Getreide- und Bruchkörner. Für Getreidekörner die als Nahrungsmittel verwendbar sind, Getreideganzpflanzen und bei der Getreidereinigung anfallende Nebenprodukte sollen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die Feuerungen müssen für den Brennstoff Getreide ausgelegt sein (Bauartprüfung) und einen Nachweis von Prüfstandsmessungen nach DIN EN 303 Teil 5 erbringen.

Dabei sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Staub: 75 mg/m3, NO2: 500 mg/m3, für Anlagen mit 15 bis 50 kW wurde ein Grenzwert für CO von 0,5 g/m3, für den Leistungsbereich von 50 bis 100 kW 0,25 g/m3 (bezogen auf 13% O2) festgelegt.

Grenzwerte für den praktischen Betrieb:
15 bis 50 kW: 130 mg Staub/m3 und 1,0 g CO/m3,
50 bis 100 kW: 110 mg Staub/m3 und 0,5 g CO/m3, jeweils bezogen auf 13% O2.
Ableitung der Rauchgase in den freien Windstrom, die Feuerung ist mit einem Pufferspeicher zu betreiben.

Bundesratsinitiative

Nach Niedersachsen und Hessen hat auch Sachsen eine Bundesratsinitiative angestrebt. Darin wurde vorgeschlagen, dass Hersteller die Einhaltung von 800 mg Stickstoffdioxid (NO2)unter Prüfbedingungen, bezogen auf 13% O2, nachweisen müssen. Unter Praxisbedingungen sollen dann 70 mg Staub und 0,5 g CO / m3 (13% O2) als Grenzwert festgeschrieben werden.

Was macht Niedersachsen

Nach intensiven Diskussionen um Ausnahmegenehmigungen wird in Niedersachsen zunächst ein Feldversuch angestrebt. In einem definierten Messprogramm soll der Einsatz unterschiedlicher Brennstoffe wie Roggen, Weizen, Rapskuchen über einen Zeitraum von 2 Jahren getestet und ausgewertet werden. Die gewonnenen Daten sollen die Erkenntnisse aus anderen Bundesländern ergänzen und dazu beitragen, dass Getreide als Regelbrennstoff in die 1.BImschV aufgenommen wird.

In Absprache mit den Niedersächsischen Ministerien für Umwelt und Landwirtschaft wird das Projekt von der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden.

Die entstehenden Kosten für das Messprogramm sollen von den genannten Ministerien sowie den Herstellern und/ oder Betreibern der Anlagen getragen werden.

Voraussetzung für eine Teilnahme an dem Forschungs- und Untersuchungsprojekt ist, dass durch den Anlagenhersteller der Nachweis einer Prüfstandsmessung in Anlehnung an DIN-EN 303, Teil 5 bei 100% Getreideeinsatz und/oder 100% Rapskucheneinsatz erbracht wird. Die ermittelten Emissionen im Abgas sollten nachfolgend aufgeführte Grenzwerte, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13%, nicht überschreiten (pdf-Datei im Anhang).

Zunächst wurden die Hersteller geeigneter Anlagen aufgefordert, bei Übernahme des Kostenanteils (ca. 5000 €) Praxisanlagen zu benennen, die in das Messprogramm einbezogen werden können.

Kontakt:
Carsten Brüggemann
Berater Landtechnik
Telefon: 0511 3665-1411
Telefax: 0511 3665-1537
E-Mail

(Vgl. Meldung vom 2006-05-12.)

Source

Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 2006-07-31.

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