Erneuerbare Energien Wärmegesetz: Biowärme profitiert von Nutzungspflicht

Biogas, Pflanzenöl und Biodiesel mit berücksichtigt - BBE begüßt Verabschiedung

Am 5. Juni verabschiedete der Bundestag den Entwurf des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Damit will die Regierung den Anteil erneuerbarer Energien am Energiebedarf von Gebäuden bis 2020 auf 14% erhöhen. Wer auf Nachwachsende Rohstoffe zur Wärmeversorgung setzt, kann die Vorgaben des Gesetzes mit Holz- und Pelletheizungen, aber auch mit Biogas, Pflanzenöl oder Biodiesel erfüllen.

Wer baut und sein Haus nach dem 31. Dezember 2008 fertig stellt, soll laut EEWärmeG künftig verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil seines Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu gewinnen – etwa aus Biomasse, Solarthermie oder Umweltwärme. Alternativ kann der Eigentümer auch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur Energieeinsparung durchführen. Besitzer von Alt- oder Neubauten, die nicht unter die Nutzungspflicht fallen, erhalten künftig für den freiwilligen Einsatz Erneuerbarer Energien eine finanzielle Förderung. In den Jahren 2009 bis 2012 will die Bundesregierung für solche Modernisierungsmaßnahmen bis 500 Millionen Euro jährlich bereit stellen.

Änderungen am Regierungsentwurf
Gegenüber dem Regierungsentwurf von Dezember 2007 ist das jetzt vom Bundestag beschlossene Wärmegesetz in einigen Punkten verändert worden. So können Hausbesitzer die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien mit 15% Solarthermie decken. Auch auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas, Deponiegas oder Klärgas darf eingesetzt werden, wenn der Anteil 30% erreicht und das Gas in KWK-Anlagen genutzt wird. Sonstige Biomasse muss dagegen einen Anteil am Wärmeenergiebedarf von 50% erreichen. Hausbesitzer dürfen dabei Biokraftstoffe wie Pflanzenöl oder Biodiesel in entsprechenden Heizkesseln einsetzen, jedoch kein Palm- oder Sojaöl.

Bei den einsetzbaren Festbrennstoffen orientiert sich das Gesetz an den Biobrennstoffen, die in der 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) aufgeführt sind. Dazu zählen: Stückholz, Hackschnitzel, Holzpellets, Stroh oder “ähnliche” pflanzliche Stoffe. Bei Wärme aus einem Fernwärmenetz muss die Wärme entweder überwiegend aus erneuerbaren Energien, zu 50% aus KWK-Wärme, zu 50% aus Abwärme oder zu 50% aus einer Kombination dieser beiden stammen.

Bundesverband Bioenergie: “Chancen für den Marktausbau”
Der Bundesverband BioEnergie (BBE) sieht in dem Gesetz Chancen für den weiteren Marktausbau der Bioenergie im Wärmemarkt. Allerdings hätte sich der BBE ambitioniertere Ziele und Maßnahmen gewünscht, um die vorhandenen Potenziale für eine nachhaltige und klimafreundliche Wärmeversorgung aus Biomasse stärker mobilisieren zu können. In 2007 konnte die Bioenergie im Wärmemarkt bereits einen Marktanteil von 6 Prozent verbuchen, der BBE hält unter Nutzung von heimischen Ressourcen bis 2020 einen Marktanteil von mindestens von 10 Prozent problemlos für möglich.

Positiv beurteilt der BBE, dass das EEWärmeG wie vom BBE gefordert bei einer Übererfüllung der gesetzlichen Nutzungspflicht im Neubaubereich eine Investitionsförderung durch das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien (MAP) ermögliche. Gleiches gelte bei einer Übererfüllung von parallelen Bundesländer-Regelungen für den Altbestand. Durch diese Übererfüllungsklauseln werde vorbildliches Engagement eines Gebäudeeigentümers bei einer vollständigen Versorgung durch Biowärme honoriert. Denn insbesondere hochmoderne und emissionsarme Holzpelletskessel, Scheitholzvergaserkessel und Biomasseheizwerke können ideal ganze Ein- und Mehrfamilienhäuser, Neubaugebiete und kommunale Einrichtungen kosteneffizient vollständig mit umweltfreundlicher Wärme versorgen. Vor diesem Hintergrund lobt der BBE die Möglichkeit, die gesetzliche Nutzungspflicht durch Gemeinschaftslösungen mehrerer Gebäude erfüllen zu können. Die Bioenergie sei für diese Nutzungszwecke hervorragend geeignet.

Damit die positiven Anreize des EEWärmeG aber tatsächlich marktrelevant greifen, fordert der BBE weiterhin attraktive Fördersätze und Förderkonditionen in den neu zu gestaltenden MAP-Richtlinien des Bundes ein. Dies gelte sowohl für die Fördertatbestände im Gebäudebestand als auch für die oben erwähnten Übererfüllungs-Fälle. Kritisch beurteilt der BBE, dass das EEWärmeG durch unterschiedliche hohe Nutzungspflichten keine umfassende wettbewerbsneutrale Technologieoffenheit gewährleiste. Dieses Defizit müsse durch attraktive MAP-Förderzuschüsse bei Übererfüllung der Nutzungspflicht mit Bioenergie-Anlagen behoben werden.

In diesem Zusammenhang beanstandet der BBE, dass das EEWärmeG die jährliche Mittelausstattung des MAP haushaltsrechtlich nicht mit einer Mindestsumme von 500 Mio. € verbindlich festgeschrieben habe. Zudem fehle eine fixierte Fortschreibung der Fördermittel über das Jahr 2012 hinaus. Solche von der Bioenergiebranche eingeforderten Regelungen im EEWärmeG hätten dem Biowärmemarkt noch deutlich mehr Auftrieb und Investitionssicherheit verleihen können.

(Vgl. Meldungen vom 2008-06-09) und 2008-05-15.)

Source

Top Agrar Online, 2008-06-10 und Bundesverband BioEnergie (BBE), Pressemitteilung, 2008-06-06.

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