Bundesfinanzministerium klärt steuerliche Behandlung von Biogas-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium hat sich auf Anregung des ldw. Berufsstandes mit der steuerlichen Behandlung von Biogas-Anlagen befasst. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 führt das Bundesfinanzministerium aus, dass aufgrund der zurzeit geltenden Rechtslage der Betrieb von Biogasanlagen von Landwirten nicht als originär land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden kann.

Veräußerung von Strom aus selbst erzeugter Biomasse sind keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte. Das Bundesfinanzministerium widersetzt sich damit dem Beschluss der Agrarministerkonferenz von Burg Warberg, wonach die einkommensteuerrechtlichen Einkünfte aus der Veräußerung von Strom aus selbst erzeugter Biomasse nicht nur im Rahmen eines Nebenbetriebes, sondern als originär land- und forstwirtschaftliche Einkünfte eingestuft werden sollen.

Den Beschluss der Agrarministerkonferenz nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die bisherige Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe in der bisherigen Fassung zu bestätigen. Voraussetzung ist, dass zu mehr als 50 Prozent Rohstoffe wie Mais oder Gülle im eigenen Hauptbetrieb erzeugt und bei der Biogasproduktion eingesetzt werden.

Der Zukauf von Rohstoffen zur Biogaserzeugung soll nach Meinung der Finanzverwaltung anhand der gewonnenen Strommenge und des Energiegehaltes der eingesetzten Stoffe bemessen werden.

Source

www.bhd-mr-westfalen.de vom 2005-01-10.

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