Brennstoffe und Emissionsgrenzen für Kleinfeuerungen festgelegt

1. BImschV verabschiedet: Mindergetreide als Regelbrennstoff – ambitionierte Stufenregelung für Feinstaub

Nach knapp zweijährigem politischen Tauziehen hat der Bundestag am 2. Juli 2009 die Novelle der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) verabschiedet. Die Verordnung löst die alte 1. BImSchV aus dem Jahr 1988 ab und enthält unter anderem Vorschriften zu Biomassefeuerungen.

In der 1. BImSchV werden geregelt:

  • Die maximal zulässigen Emissionen wie Staub aus Kleinfeuerungsanlagen bis 100 kW (bei Holz: bis 1 MW),
  • die zulässigen Brennstoffe
  • Vorgaben für die Prüfung des Schornsteinfegers

Wie die umweltpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marie-Luise Dött MdB, nach der Abstimmung erläuterte, können die jetzt festgelegten Grenzwerte von neuen Feuerungsanlagen, die typischer Weise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelöfen, auch ohne Staubfilter erreicht werden.

Mindergetreide künftig Regelbrennstoff
“Entgegen früheren Plänen des Bundesumweltministeriums darf künftig Mindergetreide als Regelbrennstoff verfeuert werden”, sagte CSU-Agrarexpertin Marlene Mortler. Eine Öffnungsklausel erlaubt zudem, dass die Liste der verfeuerbaren Stoffe dem technischen Fortschritt entsprechend erweiterbar ist.

Steigende Grenzwerte auch für Altanlagen
Ab 2015 sollen vor allem für Feinstaub deutlich strengere Grenzwerte gelten. Mit der neuen Verordnung werde die Staubfracht von heute rund 24.000 Tonnen bis zum Jahr 2025 halbiert, kommentierte der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Detlef Müller den Beschluss.

Die neue Verordnung enthält in zwei Stufen für Neu- und Altanlagen anspruchsvolle Emissions-Grenzwerte. Neben Neuanlagen müssen in Zukunft auch bereits vorhandene Anlagen bestimmte Grenzwerte einhalten. Kann die Anlage diese Grenzwerte nicht einhalten, so sieht die Novelle eine langfristig angelegte Regelung zur Nachrüstung mit Staubfiltern beziehungsweise zum Austausch der Anlagen zwischen Ende 2014 und Ende 2024 vor. Hiervon werden laut Müller rund 4,5 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen sein.

Weitere Informationen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV), Fassung vom 2009-05-22 (PDF-Dokument)

Source

Top Agrar, 2009-07-02 und 2009-07-03 und Deutscher Bundestag, 2009-07.

Supplier

Deutscher Bundestag

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