10 Prozent-Regelung beim Anbau von Raps auf Stilllegungsflächen

Der Vorsitzende der Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP), Dr. Klaus Kliem, fordert dazu auf, bei den Anbau- und Lieferverträgen für Raps auf Stilllegungsflächen die sogenannte 10 Prozent-Regelung anzuwenden. Er hält es für erforderlich, dass zwischen den Vertragspartnern entsprechend nachverhandelt werden muss.

Stellt sich bei oder nach der Ernte heraus, dass der repräsentative Ertrag nicht erreicht wird, kann von den Kontrollbehörden ausnahmsweise eine Fehlmenge von max. 10 Prozent bei stichhaltiger schriftlicher Begründung akzeptiert werden. Flächendeckend liegt der Rapsertrag vegetationsbedingt um ca. 20 Prozent unter dem Durchschnitt. Hinzu kommt, dass der Raps wegen Regen und Sturm in die vollreifen Bestände hinein nur mit hohen Verlusten geerntet werden konnte. Dies war vor der Ernte nicht absehbar und konnte zum Zeitpunkt der Festsetzung der repräsentativen Erträge nicht vorhergesehen und berücksichtigt werden. Auch ein Zukauf aus dem Food-Bereich ist nicht möglich, weil auch dort die Vertragsmengen nicht erfüllt werden können.

Aus diesen Gründen fordert die UFOP die Kontrollbehörden und die Vertragspartner dazu auf, der schwierigen Situation dieses Jahres in flexibler Weise Rechnung zu tragen.

Source

Pressemitteilung der UFOP vom 2002-08-09.

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