Viele neue Besonderheiten bei konjunktureller Stilllegungsverpflichtung<br />

Stilllegungsverpflichtung bezieht sich auf gesamte Ackerfläche

Landwirte, die eine Betriebsprämie im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Agrarreform beantragen wollen, müssen in diesem Jahr besonders bei der Stilllegungsverpflichtung aufpassen. Darauf macht der Deutsche Bauernverband (DBV) aufmerksam. Denn erstmalig werden regionale Stilllegungssätze eingeführt, die sich auf die gesamte Ackerfläche eines Betriebes beziehen. Ausgenommen von der Stilllegungsverpflichtung sind nach wie vor Kleinerzeuger und Biobetriebe. Allerdings gelten für die Kleinerzeuger zum Antrag 2005 neue Grenzen, die sich ebenfalls auf die gesamte bewirtschaftete Ackerfläche eines Betriebes beziehen.

Die Einführung des Kombimodells verlangt in Deutschland, dass für jede Prämienregion Stilllegungssätze festgelegt werden. Dazu wird der Basisstilllegungssatz von 10 Prozent mit dem regionalen Verhältnis aus der durchschnittlichen Grandes-Cultures-Fläche in den Jahren 2000 bis 2002 und der durchschnittlichen Ackerfläche im entsprechenden Zeitraum gewichtet. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat den Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der regionalen Flächenstilllegungssätze vorgelegt, die von 7,57 Prozent in Niedersachsen bis zu 9 Prozent in Thüringen reichen.

Die Flächenstilllegung hat in der Betriebsprämienregel einen hohen Stellenwert. Ein Betrieb, der am 01.01.2005 kein Kleinerzeuger ist, erhält zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen für 8,05 Prozent seiner Ackerfläche so genannte Stilllegungsrechte zugeordnet. Diese können durch einfaches Brachfallen der Fläche oder im Rahmen des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen aktiviert werden. Wichtig ist, dass der Betrieb in vollem Umfang die ihm zugeordneten Stilllegungsrechte aktivieren muss, um die Betriebsprämie zu erhalten. Auch Biobetriebe erhalten Stilllegungsrechte, wenn die Kleinerzeugergrenze überschritten wird, brauchen aber keine Stilllegung auf diesen Flächen durchzuführen, sondern können diese Rechte im Rahmen ihres Anbaus aktivieren. Damit sind die Biobetriebe faktisch von der Stilllegungsverpflichtung befreit.

Die Kleinerzeugerregelung wird im Zuge des Betriebsprämiengesetzes ebenfalls geändert. Dabei bezieht sich die Kleinerzeugergrenze nicht mehr nur auf die Getreidefläche, sondern neuerdings auf die gesamtbetriebliche Ackerfläche. Wichtig ist, dass für die Kleinerzeugerregelung im Zuordnungsjahr 2005 die Prämienregionen aus dem Jahr 2004 bestehen bleiben, das heißt, es werden jeweils Kleinerzeugergrenzen für die 10 Prämienregionen in Niedersachsen, für Bremen, Hamburg, Berlin und die beiden Prämienregionen Brandenburgs ausgewiesen. Die Kleinerzeugergrenzen reichen von 16,38 Hektar gesamtbetrieblicher Ackerfläche in Thüringen bis hin zu 24,6 Hektar in der Region 8 Niedersachsens. Die jeweiligen Stilllegungssätze für die neuen Prämienregionen und die Kleinerzeugergrenzen können im Download zu dieser Meldung abgerufen werden. (Anlage 1 und 2).

Anlage 1 Stilllegungssätze – Download [55 KB)

Anlage 2 Kleinerzeuger – Download [44 KB]

Source

DBV-Pressemitteilung vom 2004-07-16.

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