Viele Hürden für Standorte von Biogasanlagen

L P D – Mit der Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich haben die Bauern trotz der Privilegierung für landwirtschaftliche Bauvorhaben und trotz der Ausweitung dieser Regelung auch auf diese Anlagen mit der Novellierung des Baugesetzbuches im vergangenen Jahr noch ihre Probleme. Das hat sich nach Angaben des Landvolks Niedersachsen bereits kurz nach der Einführung des Gesetzes gezeigt. Die Standortfindung für Biogasanlagen ist deshalb nach wie vor mit einigen Hindernissen verbunden. Neben den rechtlichen Hürden spielen dabei auch die Nutzung der Abwärme der Biogasanlagen eine Rolle, aber auch die Belastungen durch Bankbürgschaften, die zur Sicherung des Rückbaus der Anlagen im Außenbereich nach dem Nutzungsende gefordert werden.

Zwar konnte der Verband noch einige Verbesserungen durchsetzen, das “Ende der Fahnenstange” dürfte damit aber vorerst erreicht sein. Eingelenkt hat die Oberste Baubehörde Niedersachsens beispielsweise bei ihrer Forderung des strikten Bezuges der Biogasanlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Daraus wurde zunächst abgeleitet, dass eine Biogasanlagen unbedingt in einen landwirtschaftlichen Betrieb integriert sein muss und nicht rechtlich selbstständig betrieben werden kann. Nach langen Diskussionen mit dem Landvolk ist das Sozialministerium ist nun bereit, den Anlagenbetrieb in einer vom Betrieb abgekoppelten Rechtsform für zulässig zu erachten. Allerdings wird Personenidentität zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Betreiber der Biogasanlage gefordert. Der Bezug auf mehrere Betriebe ist leider nicht zulässig und lässt sich aus der Vorschrift nicht herleiten. Insoweit hat der Verband in Niedersachsen zur Zeit das Maximum an Gestaltungsmöglichkeiten erreicht. Für eine erweiterte Lösung wäre eine Änderung des BauGB erforderlich, die vom Berufsstand auch gefordert wird. Allerdings dürfte dies kurzfristig nicht erreichbar sein.

Ein weiteres Problem der Privilegierungsvorschrift ist der räumlich funktionale Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Auch hier wurden zunächst enge Voraussetzungen aufgestellt. So wurde eine Distanz von maximal 200 Metern zur landwirtschaftlichen Hofstelle als zulässig erachtet, wie dies bei Altenteilerhäusern üblich ist. Daraus ergibt sich jedoch ein erheblicher Konflikt mit der Seuchenhygiene, die eine gewisse Distanz zum Betrieb erfordert. Zwar verzichten die Behörden Dank der Intervention des Verbandes jetzt auf eine konkrete Meterangabe, Bezugspunkt soll jedoch die Hofstelle sein, bei Gewerbetrieben ein Betriebsstandort. Mit einer Sonderregelung soll südniedersächsischen Ackerbaubetrieben Rech-nung getragen werden. Weil die Höfe zumeist in beengter Ortslage liegen, dürfen sie Biogasanlagen auch auf den Feldern errichten.

Source

Landvolk Niedersachsen - Landesbauernverband e.V. vom 2005-05-19.

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