Schweiz: Treibstoff-Ökobilanzverordnung in Anhörung

Positive ökologische Gesamtbilanz notwendig für Mineralölsteuererleichterung

Hersteller und Importeure von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, die von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren wollen, müssen nachweisen, dass die Produkte eine positive ökologische Gesamtbilanz aufweisen. Wie dieser Nachweis erbracht werden muss, regelt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit einer departementalen Verordnung, die nun zur Anhörung vorliegt.

Als weltweit einziger Staat kennt die Schweiz verbindliche ökologische und soziale Mindestanforderungen an biogene Treibstoffe. Sind diese Bedingungen erfüllt, können solche Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren. Dies hat das Parlament mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 23. März 2007 beschlossen. Die detaillierten Bestimmungen sind in der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung geregelt, die der Bundesrat auf den 1. Juli 2008 entsprechend geändert hat. Sie verlangt unter anderem den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz durch den Hersteller bzw. den Importeur von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.

Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt die nun vom UVEK in Anhörung geschickte, departementale Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV). Interessierte Kreise sind eingeladen, bis zum 15. August 2008 zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.

Anforderungen an Treibstoffe vom Anbau bis zum Endverkauf
Zur Erfüllung der ökologischen Mindestanforderungen an Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten gemäss Mineralölsteuerverordnung verschiedene Kriterien, die den gesamten Lebensweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zum Endverbrauch betreffen:

  • Der CO2-Austoss, welcher durch die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verursacht wird, muss um mindestens 40% tiefer sein, als derjenige von fossilem Benzin.
  • Die Umweltbelastung darf nicht erheblich grösser sein als für fossiles Benzin.
  • Beim Anbau der Rohstoffpflanzen muss der Erhalt des Regenwaldes oder anderer CO2-speichernder Ökosysteme (Wälder oder Feuchtgebiete) und der biologischen Vielfalt gewährleistet sein.

Detaillierter Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz
Gemäss dem Verordnungsentwurf des UVEK über den Nachweis dieser positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Ressourcen müssen Hersteller und Importeure solcher Treibstoffe dabei insbesondere zwei Aspekte darlegen:

  • Erstens müssen sie den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch die Konsumentinnen und Konsumenten an der Tankstelle beschreiben. Dabei geht es darum, festzustellen, welche Energie- und Stoffflüsse auf dem Lebensweg von Treibstoffen anfallen. Auf dieser Grundlage und unter Einbezug von Durchschnittswerten für die Verbrauchsphase erstellt und beurteilt das BAFU die Ökobilanz für Treibhausgase und für die Umweltbelastung und prüft, ob die Mindestanforderungen eingehalten sind.
  • Zweitens müssen sie darlegen, dass beim Anbau der Rohstoffe weder Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme noch die biologische Vielfalt gefährdet werden. Einerseits werden dabei genaue Angaben zur Herkunft der Rohstoffe inklusive Beschreibung der Anbaufläche verlangt, andererseits müssen Angaben zur Landnutzung vor dem Anbau der Rohstoffe seit dem 1. Januar 2006 gemacht werden.

Prüfung durch das BAFU, Entscheid durch die Oberzolldirektion
Auf Grundlage der oben genannten Kriterien prüft das Bundesamt für Umwelt BAFU, ob die entsprechenden Mindestanforderungen für eine positive ökologische Gesamtbilanz eingehalten sind. Die Erkenntnisse des Prüfverfahrens teilt das BAFU der Eidgenössischen Oberzolldirektion in einem Prüfbericht mit. Aufgrund des Prüfberichts des BAFU und desjenigen des seco zu den sozialen Mindestanforderungen an Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verfügt die Oberzolldirektion schliesslich über eine allfällige Steuererleichterung.

Hersteller und Importeure von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen können bereits vor Inkrafttreten der TrÖbiV biogene Treibstoffe in der Schweiz in Verkehr bringen und dafür Antrag auf Mineralölsteuererleichterung stellen. Geprüft werden solche Anträge, sobald die entsprechenden Verordnungen in Kraft sind. Sollten die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nicht erfüllt sein, tragen die Gesuchsteller das Risiko und müssen die vollumfängliche Mineralölsteuer entrichten.

Die Treibstoff-Ökobilanzverordnung wirft sehr komplexe Fragen bezüglich der Definition von Kriterien für den Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz auf. Zudem übernimmt die Schweiz damit eine Pionierrolle. Aus diesen Gründen ist die Verordnung noch in Erarbeitung, während die Mineralölsteuerverordnung bereits in Kraft tritt. Das Ziel ist, dass die UVEK-Verordnung bis im Herbst vorliegt.

Adressen für Rückfragen:
Hans-Peter Fahrni
Abteilung Abfall und Rohstoffe
Bundesamt für Umwelt BAFU
Tel. 031 322 93 28

Anna Wälty
Sektion Konsumgüter und Ökobilanzen
Bundesamt für Umwelt BAFU
Tel. 031 323 13 17

Source

Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2008-06-20.

Supplier

Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Eidgenössische Oberzolldirektion
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Schweizer Bundesamt für Umwelt (BAFU)

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