Rechtsauffassung des Bundesgesundheitsministeriums bezüglich THC-Gehalt in Lebensmitteln klargestellt

In einem Brief vom 13.09.99 an Mathias Bröckers, Geschäftsführer der HanfHaus GmbH, Berlin stellte das Bundesgesundheitsministerium seine Rechtsauffassung bezüglich des THC-Gehaltes in Hanflebensmitteln klar. Die HanfHaus GmbH hatte um eine Klärung gebeten, nachdem im Mai diverse Hanflebensmittel beschlagnahmt worden waren (siehe auch Meldung vom 28.07.99).
Demnach unterliegen Erzeugnisse, die aus Nutzhanf oder Cannabissamen hergestellt wurden, grundsätzlich nicht dem Betäubungsmittelrecht, da deren Ausgangsprodukte als “ausgenommene Zubereitungen” keine Betäubungsmittel sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehr “ausschließlich … gewerblichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen”. Cannabissamen darf “nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt” sein (s. Ausnahmeregelung Buchstaben a und b in der Position Cannabis der Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes-BtMG).
Für den Handel mit hanfhaltigen Erzeugnissen folgt daraus, dass ihr THC-Gehalt so niedrig sein muss, dass beim Verzehr psychotrope Wirkungen ausgeschlossen sind. Im Sachverständigenausschuss nach § 1 Abs. 2 BtMG ist hierfür bisher ein Grenzwert von 1 mg THC pro Tag diskutiert, aber nicht verbindlich festgelegt worden. Diese Menge kann normalerweise nicht erreicht werden, da die verwendeten Pflanzenteile des Nutzhanfs selbst höchstens 0,3 % THC und die (sauberen bzw. geschälten) Hanfsamen überhaupt kein THC enthalten. Die Sachverständigen haben deshalb die Gefahr eines Missbrauchs seinerzeit insgesamt verneint (vgl. Amtliche Begründung, Teil 1, zur 7. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung, BR-Drucksache 899/95).
Aus der Sicht des Bundesgesundheitsministeriums kann bei der Kontrolle von Produkten aus Nutzhanf oder Cannabissamen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um gesetzmäßige Produkte im Sinne der Ausnahmeregelungen des BtMG handelt. Nur wenn im Einzelfall ein konkreter Verdacht besteht, dass die vorgenannten Einschränkungen der Ausnahmeregelung zur Position Cannabis nicht eingehalten oder als Ausgangsstoffe Betäubungsmittel (Rauschhanf oder THC-Substanz) eingesetzt wurden, sei das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
Unabhängig von der vorstehenden Rechtslage nach dem BtMG sind jedoch beim Inver-kehrbringen von THC-haltigen Lebensmitteln auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit, insbesondere § 8 LMBG, zu beachten. Ein Grenzwert für die aus gesundheitlichen Gründen maximal duldbaren THC-Konzentrationen in Lebensmitteln ist noch nicht verbindlich festgelegt worden; die Festlegung eines Grenzwertes sei jedoch beabsichtigt. Bis dahin sollte nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums die vom Ausschuss für Lebensmittelüberwachung der Länder empfohlene zulässige Menge von 1-2 Mikrogramm THC pro Kilogramm Körpergewicht und Tag zugrunde gelegt werden.
Die Firma HanfHaus hatte um die Klärung der Rechtslage gebeten, da dieselbe ihrer Einschätzung nach weder bei der Polizei noch bei der Justiz in ausreichendem Maße bekannt sei.

Autor: Klaus-Martin Meyer (nova)
Endredaktion: Michael Karus (nova)
Quelle: HanfHaus GmbH, Berlin

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HanfHaus GmbH, Berlin

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