REACH Info 6 “Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler”

Broschüre bietet einen Überblick über Zuordnung von Erzeugnissen

Zwar besteht alles aus Atomen und Molekülen, das neue europäische Chemikalienrecht REACH unterscheidet jedoch zwischen Stoffen und Gemischen auf der einen und Erzeugnissen auf der anderen Seite. Da Erzeugnisse im Regelfall keine Registrierungspflichten nach sich ziehen, kommt es zu Problemen in der Praxis, wenn es um die Abgrenzung beider Begriffe geht. Hier klärt REACH Info 6 auf, die soeben erschienen ist. Mit der Broschüre unter dem Titel “Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler” informiert der REACH-CLP-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Unternehmen, die Erzeugnisse im Rahmen der REACH-Verordnung produzieren, importieren oder liefern.

Bei Erzeugnissen ist laut REACH-Verordnung die äußere Form entscheidend für die Funktion. Die chemische Zusammensetzung des Gegenstandes spielt hingegen nur eine untergeordnete Rolle. So kann ein Tisch aus Holz, Kunststoff oder Metall bestehen. REACH definiert ihn als Erzeugnis, weil die Funktion des Tisches nicht durch die Materialien, sondern durch Form, Oberfläche und Gestalt bestimmt wird. Entsprechend fallen Gegenstände wie Computer, Autoreifen oder Verpackungen in die Kategorie Erzeugnisse. Salze, Sand, Seife oder auch Schweißdraht behandelt REACH hingegen als Stoffe oder Gemische, da ihre Funktion im Wesentlichen von der chemischen Zusammensetzung abhängt. Bereits jetzt wird deutlich, dass es durchaus Grenzbereiche der Zuordnung gibt. Durch anschauliche Beispiele bringt REACH-Info 6 einen Überblick ins System der Zuordnung.

Erzeugnisse müssen zwar unter REACH nicht registriert werden, dennoch können auch auf Produzenten, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen Verpflichtungen zukommen. Insbesondere dann, wenn die Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Dazu gehören beispielsweise Stoffe, die das Erbgut verändern können oder lange in der Umwelt bleiben. Diese Stoffe werden in einer gesonderten Liste aufgeführt. Wenn die Erzeugnisse eines Produzenten oder Importeurs mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten und zudem die Gesamtmenge des Stoffes die Schwelle von einer Tonne pro Jahr überschreitet, muss der Lieferant seine Abnehmer über diese Stoffe unterrichten. Zudem hat der Verbraucher das Recht, Informationen über solche Stoffe in Erzeugnissen beim Lieferanten einzuholen. Befragte Händler müssen dann Auskunft darüber geben, ob Produkte wie Möbelstücke, eine Luftmatratze oder ein Kinderspielzeug besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Weitere Informationen
Die Broschüre REACH Info 6 “Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler” unter der REACH-Verordnung kann in kleinen Mengen kostenlos über das Informationszentrum der BAuA bezogen werden,
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund
Tel.: 0231-90 71 29 71
Fax: 0231-90 71 26 79
E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de

Die Broschüre (PDF-Format) steht auf der Homepage des REACH-CLP-Helpdesks unter www.reach-clp-helpdesk.de in der Rubrik Broschüren zum Herunterladen bereit.

Source

natureplus, 2009-12-29.

Supplier

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
REACH-ChemConsult GmbH

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