Novelle der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung tritt ab Januar in Kraft

Deutscher Bundestag hat der Novelle am 3.12.2009 zugestimmt

Der Deutsche Bundestag hat am 3.12.2009 der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung – der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – zugestimmt. Sie wird damit im Januar 2010 in Kraft treten. Brennstoffproduzenten und Kesselhersteller, Heizungsbauer und Schornsteinfeger, Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen und solche, die es noch werden möchten, dürfen sich jetzt mit den Inhalten der novellierten Verordnung befassen.

Luftreinhaltung
Die Anforderungen an die Emissionen von neu errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, insbesondere an Staub und Kohlenmonoxid, werden mit der Novelle deutlich verschärft. Eine Umsetzung der strengeren Emissionsanforderungen ist in 2 Stufen vorgesehen. Die erste Stufe ab Inkrafttreten im Januar 2010 orientiert sich weitgehend am Stand der Technik. Dem entsprechend werden anlagentypspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt, sie variieren z.B. bei den Anforderungen an die Staubemissionen zwischen 30 mg/Nm3 für Pelletöfen mit Wassertasche und 75 mg/Nm3 für Kachelofeneinsätze (bisher sind 150 mg/Nm3 zulässig). In der 2. Stufe ab 1. Januar 2015 werden die Emissionsanforderungen noch weiter heraufgesetzt. Eine Einhaltung dieser Anforderungen wird den Ofen- und Kesselherstellern erhebliche Entwicklungsarbeiten und technische Verbesserungen abverlangen bzw. den Einsatz von zusätzlichen Staubfiltern erforderlich machen. Der Bundesrat hat im Oktober eine Entschließung gefasst, die von der Bundesregierung bis 2012 eine nochmalige Überprüfung der ab 2015 vorgesehenen Grenzwerte fordert.

Effizienzsteigerung
Mit der Novelle werden für Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe – analog den Emissionsanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid – Mindestwirkungsgrade festgelegt. Sie variieren zwischen 70% für Herde und Raumheizer mit Füllfeuerung über 80% für Kachelofeneinsätze bis hin zu 90% Mindestwirkungsgrad für Pelletöfen mit Wassertasche. Die der Novelle als Anlage 4 beigegebene Tabelle “Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)” verdeutlicht gleichsam auch die sehr erheblichen Unterschiede bei Effizienz und Emissionen verschiedener Festbrennstofffeuerungen und kann damit auch eine bedeutende Entscheidungshilfe bei der Auswahl und Festlegung eines Feuerungstyps sein.

Überwachung
Die Überwachung von Feuerungsanlagen wird mit der BImSchV-Novelle maßgeblich geändert. Einerseits werden mit der Herabsetzung der Anforderungsgrenze von 15 kW auf 4 kW wesentlich mehr Feuerungsanlagen einer regelmäßigen Überwachung unterzogen. Andererseits werden aber mit längeren Überwachungsintervallen – Prüfung bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nur in jedem 2. Jahr – die Bürger auch entlastet. Neu ist, dass im Rahmen der Überwachung der Anlagen auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen ist.

Auswirkungen für den Anlagenbestand – Übergangsregelungen Die BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auf auf bestehende Anlagen, hierzu enthält die Novelle Übergangsregelungen. Kein Ofen oder Kessel muss demzufolge kurzfristig stillgelegt oder ausgetauscht werden, sondern selbst Anlagen, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, können mindestens weitere 5 Jahre unverändert weiter betrieben werden. Anlagen, die vor dem 31.12.2005 errichtet wurden, können bis zum 01.01.2025 betrieben werden. Sofern die Anlagen die Stufe-1-Grenzwerte erfüllen, können sie auch darüber hinaus weiter betrieben werden. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann Anlagen die Stufe-1-Grenzwerte einhalten müssen, soll bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau erfolgen. Zudem sieht die Novelle verschiedene Aunahmeregelungen vor, z.B. für vor dem 1. Januar 1950 hergestellte bzw. errichtete Einzelfeuerstätten oder eingemauerte Feuerstätten, die uneingeschränkt weiter betrieben werden dürfen.

Getreide als Regelbrennstoff – Option auf Brennstoffe aus sonstigen nachwachsenden Rohstoffen Im § 3 Absatz 1 der Novelle, der die in Kleinfeuerungsanlagen zugelassenen Brennstoffe regelt, wurde die Nr. 8, die bisher schon Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe beeinhaltete, erweitert um “nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen”. Allerdings findet sich in folgenden Paragrafen die Einschränkung, dass diese Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie daraus hergestellte Pellets nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden dürfen. Mit § 3, Absatz 1, Nr. 13 und dem Wortlaut “sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten” wurden eine Option auf weitere Regelbrennstoffe insbesondere aus dem landwirtschaftlichen Bereich geschaffen.
In diesem Paragrafen werden im Absatz 5 hierzu allerdings “nicht ohne weiteres” zu erfüllende Anforderungen festgelegt:

  • 1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen,
  • 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,
  • 3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,
  • 4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 (an Staub- und CO-Emissionen) eingehalten werden können; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden.

Im § 4 werden die allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe geregelt. Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen demnach nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3, Stickstoffoxide: 0,6 g/m3, (ab 01.01.2015: 0,5 g/m3) und Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3 (Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2) eingehalten werden. Im folgenden § 5 werden speziellere Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW und mehr festgelegt. Demnach dürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung (nach § 4 Absatz 7) mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Weiterhin werden anlagentypspezifische Mindestanforderungen an Volumen/Kapazität von Wasser-Wärmespeichern bzw. sonstigen Wärmespeichern festgelegt. Ein Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen ist damit nicht kurzfristig mit Inkrafttreten der Novelle erlaubt bzw. möglich. Vielmehr sind hier zunächst die Brennstoffhersteller gefordert, die im Sinne § 3, Absatz 1, Nr. 13 in Frage kommende Brennstoffe zu normen. Der Normenausschuss DIN EN 14961 am Deutschen Institut für Normung bietet hierfür mit der Normengruppe 14961 die Grundlagen und Voraussetzungen. Geeignete Kessel sind dann mit genormten Brennstoffen einer Typprüfung nach DIN EN 303-5 zu unterziehen. Weiterhin sind Kesselhersteller und Forschungseinrichtungen schließlich gefordert, den Nachweis der Einhaltung der umfangreichen Emissionsanforderungen im Anlagenbetrieb zu erbringen.

Bei Fragen zur Neuregelung der 1. BImSchV wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (www.schornsteinfeger.de) und die regionalen Bioenergieberater (www.bioenergie-portal.de).

Source

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR), Pressemitteilung, 2009-12-10.

Supplier

Deutscher Bundestag

Share

Renewable Carbon News – Daily Newsletter

Subscribe to our daily email newsletter – the world's leading newsletter on renewable materials and chemicals

Subscribe