Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibseln in Niedersachsen wird neu geregelt, um eine optimale Verwertung zu ermöglichen und Gesundheitsbelastungen zu vermeiden. Die Pflanzenabfallverordnung, die die niedersächsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag beschlossen hat, setzt Bundesrecht um, berücksichtigt den Vorrang der Verwertung und bestimmt Voraussetzungen für Ausnahmen.
Die nach der alten Brennverordnung möglichen allgemeinen Brenntage sind mit den aktuellen bundes- und europarechtlichen Regelungen zur Abfallhierarchie und zum Umgang mit Bioabfällen nicht mehr vereinbar: Demnach müssen alle Abfälle erfasst, sortiert und verwertet oder in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Die neue Verordnung betrifft ausdrücklich nicht das Kompostieren im privaten Bereich. Als Verwertung gilt auch die Kompostierung von Pflanzen- und Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück.
Die mit dem Verordnungsentwurf bestimmten Voraussetzungen entsprechen dem auf europäischer und internationaler Ebene geltenden Leitsatz des Verursacherprinzips. Danach sollen die Erzeuger und Besitzer von Abfällen diese so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen und Maßnahmen wird mit der Pflanzenabfall-verordnung von den Gemeinden auf die unteren Abfallbehörden bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und bestimmten großen selbständigen Städten übertragen.
Mit der Verordnung wird nach einer Anzeige bei der zuständigen Behörde zugelassen, pflanzliche Abfälle zum Zweck der Beseitigung zu verbrennen, wenn ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abfällen aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist.
Mit einer Einzelfallgenehmigung kann von der zuständigen Behörde zugelassen werden, pflanzliche Abfälle und Treibsel zu beseitigen, wenn Verwertung und Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich sind oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden können.
Hintergrund:
Die alte Brennverordnung war zum 31. März 2014 ausgelaufen, seitdem galt eine Übergangsregelung. Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen zum Zweck der Beseitigung, nicht jedoch die Zulassung oder das Verbot von offenen Feuern zu anderen Zwecken. Deshalb sind beispielsweise offene Feuer, die wie Osterfeuer der Brauchtumspflege dienen, nicht Gegenstand der neuen Verordnung.
Source
Niedersächsische Staatskanzlei, Pressemitteilung, 2015-01-13.
Supplier
Niedersächsische Staatskanzlei
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