Meldepflicht für dezentrale Biokraftstoffhersteller

Wer Biokraftstoffe herstellt, muss sich bis spätestens Ende Januar beim zuständigen Hauptzollamt melden. Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) weist darauf hin, dass mit In-Kraft-Treten des Mineralölsteueränderungsgesetzes zum 1. Januar 2004, Biokraftstoffe Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes sind und damit unter die Steueraufsicht fallen.

Voraussetzung für die Herstellung von Biokraftstoffen sowie das Mischen mit anderen Mineralölen ist die Zulassung als Steuerlagerinhaber. Für eine Übergangszeit bis zum 30. April 2004 wird den Biokraftstoffherstellern auf Antrag eine so genannte fiktive Erlaubnis zur Mineralölherstellung erteilt.

Voraussetzung ist, dass eine formlose Anzeige dieser Tätigkeit bis zum 31. Januar 2004 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht wird. Dieser Verpflichtung unterliegen alle Biokraftstoffhersteller, also auch Betreiber von dezentralen Abpressanlagen, soweit Rapsöl für die Verwendung als Kraftstoff oder Heizstoff bestimmt ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass Lagerhalter, die die Steuerbegünstigung beantragen, Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachweisen müssen.

Source

dlz-agrarmagazin vom 2003-12-15.

Share

Renewable Carbon News – Daily Newsletter

Subscribe to our daily email newsletter – the world's leading newsletter on renewable materials and chemicals

Subscribe