Komplexe Umsetzungsvorschriften gefährden Ziele des Nagoya-Protokolls

Bioökonomierat befürchtet erhebliche Einschränkung der Nutzung genetischer Vielfalt in Forschung und Züchtung

24.06.2015 – Die Umsetzung des Nagoya-Protokolls in Europa droht den internationalen wissenschaftlichen Austausch biologischer Vielfalt erheblich zu behindern. Dies würde mittelfristig die Züchtung neuer Pflanzensorten in der Landwirtschaft oder die Nutzung biologischer Prinzipien in Sektoren wie der Medizin, der Nahrungsmittel- oder der Chemiewirtschaft beeinträchtigen.

Genau wie nachwachsende Rohstoffe zählen auch die natürliche genetische Vielfalt oder die Kenntnis biologischer Mechanismen zu den Grundlagen der Bioökonomie. Der Bioökonomierat unterstützt nachdrücklich und uneingeschränkt den fairen Vorteilsausgleich zwischen Gebern und Nutzern genetischer Ressourcen, wie er in der UN-Biodiversitätskonvention von 1992 und dem darauf aufbauenden Nagoya-Protokoll gefordert wird. Ein offener internationaler Austausch ist die Grundlage für Forschung und Entwicklung auf der Basis fairer Kooperationsabkommen. Sollten bürokratische Anforderungen internationale Partnerschaften verhindern, würden die Ziele des Nagoya-Protokolls  verfehlt. Forschung, die sich ausschließlich mit der Sammlung, Evaluierung und Charakterisierung genetischer Ressourcen befasst, sollte von den Dokumentationspflichten der Verordnung entbunden werden, denn solche Forschung schafft öffentliche Güter, die weltweit zugänglich sein sollten.

Die EU-Verordnung 511/2014 ist viel zu bürokratisch. Sie geht weit über die im Nagoya-Protokoll niedergelegten Grundsätze hinaus. Es zeichnet sich ab, dass umfangreiche Regulierungen dazu führen, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen für europäische Institute, Universitäten und Unternehmen stark eingeschränkt wird. Dadurch würde nicht zuletzt Ländern mit reicher Biodiversität die Chance auf einen gerechter Vorteilsausgleich verwehrt. Die neue EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls erschwert weltweit den Austausch von genetischem Material für die Wissenschaft und Wirtschaft erheblich.

Beispielsweise ist eine Weizensorte „Veery“ des internationalen Weizen- und Maisforschungsinstitutes CIMMYT, ein Produkt aus 3170 Kreuzungen unter Einbeziehung von 51 Elternsorten aus 26 unterschiedlichen Ländern. Sie wird in 36 Ländern angebaut, u. a. weil sie besonders resistent gegen Pflanzenkrankheiten ist. Die Entwicklung einer solchen Sorte erfolgt über viele Generationen und durch viele Züchterhände. Nun müsste als Voraussetzung weiterer Forschung und Züchtung eine umfangreiche Dokumentation zur Herkunft einzelner Zuchtlinien für die Bewertung eines Vorteilsausgleichs erstellt werden. Züchtern und Forschern fehlen jedoch die Informationen, um die Dokumentationsanforderungen der Verordnung erfüllen zu können. Schon allein dieses Beispiel zeigt, dass die beschlossene Verordnung seitens Forschung und Wirtschaft nicht angewendet werden kann. Insbesondere mittelständische Unternehmen können diesen Bürokratieaufwand nicht tragen.

Züchtung: Die EU-Verordnung untergräbt zudem den als Open-Source-System angelegten, seit Jahrzehnten bewährten internationalen Sortenschutz. Im Rahmen der Weiterzüchtung sind geschützte und neu gezüchtete, bereits vermarktete Sorten als genetische Ressource für die Weiterzüchtung frei verfügbar. Ihre Nutzung ist nicht an Auflagen geknüpft. Umfangreiche Nachweispflichten, wie in der EU-Verordnung gefordert, behindern Forschung und Verbesserung der Sorten und benachteiligen letztlich die Landwirte.

Forschung: Der freie, internationale Austausch genetischer Ressourcen ist die Grundlage der Forschung in den Bereichen Medikamente, Pflanzensorten, mikrobielle Antagonisten  oder Nahrungsmittel mit Gesundheitsnutzen und für die erfolgreiche Entwicklung neuer Produkte. Jedoch ist der Begriff „Forschung“ in der EU-Verordnung 511/2014 unpräzise definiert. Dies erhöht die Unsicherheit. Forschung, die sich ausschließlich mit der Sammlung, Evaluierung und Charakterisierung genetischer Ressourcen befasst, selbst aber keine genetischen Ressourcen (weiter-)entwickelt, sollte von den detaillierten Dokumentationspflichten der Verordnung entbunden werden. Unklar ist zum jetzigen Zeitpunkt zudem, inwieweit öffentliche wissenschaftliche Einrichtungen überhaupt Haftung für die Einhaltung der Regeln übernehmen könnten.

Der Bioökonomierat befürchtet, dass die Anforderungen der Verordnung in ihrer jetzigen Form zu einer Einschränkung der Nutzung genetischer Vielfalt in Forschung und Züchtung führen. Damit würde auch der darauf basierende spätere Vorteilsausgleich nicht stattfinden. Die Verordnung geht damit an der Intention des Nagoya-Protokolls vorbei. Die nachteiligen Folgen werden mittelfristig vor allem in den Schwellen- und Entwicklungsländern zu spüren sein, deren Interessen eigentlich mit dem Protokoll bzw. der Verordnung gestärkt werden sollen.

Über das Nagoya-Protokoll:

Das Nagoya-Protokoll (Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from Their Utilization) regelt völkerrechtlich den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich. Damit soll sichergestellt werden, dass ressourcenreiche Entwicklungs- und Schwellenländer Anteil an den kommerziellen Vorteilen haben, die Wissenschaft und Wirtschaft durch Nutzung genetischer Ressourcen erzielen. Das Nagoya-Protokoll wurde im Rahmen der UN-Konvention über biologische Vielfalt (CBD) im Jahr 2010 beschlossen. Die EU hat das Protokoll im Juli 2014 ratifiziert. Die Voraussetzungen für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Europäischen Union wurden nun (Oktober 2014) durch die EU-Verordnung 511/2014 geschaffen. Der Deutsche Bundestag befasst sich derzeit mit einer Gesetzesvorlage zur Übernahme der EU-Verordnung in nationales Recht.

Source

Bioökonomierat, Pressemitteilung, 2015-06-24.

Supplier

Bioökonomierat
CIMMYT International Maize and Wheat Improvement Center

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