Keine Garantie für Bio-Diesel-Tauglichkeit

Ein Fahrzeugkäufer war daran interessiert, dass der Pkw auch mit Bio-Diesel betrieben werden kann. Deshalb war die Tauglichkeit des Fahrzeugs für den Betrieb mit Bio-Diesel in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Kurz danach teilte der Händler dem Käufer mit, dass die Verwendung von Bio-Diesel nicht zulässig sei. Auf telefonische Nachfrage sagte der Händler Wochen später, das Auto könne nun doch mit Bio-Diesel betrieben werden. Eine schriftliche Bestätigung verweigerte er jedoch.

Nach Auffassung des Gerichts (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 9 U 165/01) steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, denn er kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Für ein Rücktrittsrecht kann es schon ausreichen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine vereinbarte Eigenschaft fehlt. Ein solcher Verdacht war hier durch die Mitteilung des Herstellers entstanden, der Pkw könne nicht mit Bio-Diesel betrieben werden, und durch die Weigerung, den späteren Widerruf dieser Warnung schriftlich zu bestätigen.

Der entstandene Verdacht hätte nur ausgeräumt werden können, wenn dem Käufer nachvollziehbar erklärt worden wäre, warum die Warnung erfolgt war und warum man sie später wieder zurückgenommen hat.

(Vgl. Meldung vom 2002-10-11.)

Source

Umwelt kommunale ökologische Briefe Nr. 03 vom 2003-02-05.

Share

Renewable Carbon News – Daily Newsletter

Subscribe to our daily email newsletter – the world's leading newsletter on renewable materials and chemicals

Subscribe