Bundestag verabschiedet EEG

Vergütungssätze für Bioenergie wurden verbessert

Das am 2. April 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedete novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird von der FNR sowie Fachleuten und Verbänden im Bereich Bioenergie sehr begrüßt. Die in das Novellierungsverfahren eingebrachte Expertise und die Forderungen für die Mindestvergütungssätze wurden von Bundesrat und Bundestag angenommen und in der Gesetzesnovelle weitgehend umgesetzt. Die vorliegenden Festlegungen bieten deutlich verbesserte Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Bioenergie. Insbesondere für Land- und Forstwirte ergeben sich interessante Perspektiven, künftig auch als Lieferanten von Biomasse und/oder Energie Einkommen zu erzielen.

Gegenüber dem Kabinettsentwurf vom Dezember 2003 wurden die Vergütungssätze und Rahmenbedingungen für Bioenergie in verschiedenen Punkten deutlich verbessert. Der Vergütungszeitraum bleibt bei 20 Jahren.

Die Grundvergütung für Strom aus Biomasse beträgt bei:

– Anlagen bis 150 kW: 11,5 Cent pro kWh

– Anlagen bis 500 kW: 9,9 Cent pro kWh

– Anlagen bis 5 MW: 8,9 Cent pro kWh

– Anlagen ab 5 MW bis 20 MW: 8,4 Cent pro kWh 3,9 Cent pro kWh bei Einsatz von Altholz der Kategorien AIII/AIV)

Beginnend mit dem 1. Januar 2005 wird die Grundvergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 % des für die im Vorjahr in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt.

Für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe (Biomasse), für Kraft-Wärme-Kopplung und für innovative Technologien werden zusätzliche Vergütungssätze (Boni) gewährt.

Biomasse-Bonus:

– für Anlagen bis 500 kW: 6 Cent pro kWh

– für Anlagen ab 500 kW bis 5 MW: 4 Cent pro kWh

– für Anlagen bis 5 MW bei Einsatz von Holz: 2,5 Cent pro kWh

Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus: 2 Cent pro kWh

Der Bonus wird gewährt für Strom, der nachweislich in KWK-Anlagen im Sinne § 3 Abs. 4 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes erzeugt wird.

Technologie- bzw. Innovationsbonus: 2 Cent pro kWh

Der Technologiebonus wird nur gewährt, wenn die Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird. Der Technologiebonus ist u.a. vorgesehen für: Brennstoffzellen, Stirlingmotoren, Dampfmotoren, Biogas-Trockenfermentationsanlagen, Mikrogasturbinen, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, und Anlagen zur thermochemischen Vergasung von Biomasse. Auch für die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität wird der Bonus gewährt. Zum Zwecke der Anpassung an den Stand der Technik wird das Bundesumweltministerium ermächtigt, per Verordnung weitere Verfahren und Techniken zu benennen oder benannte Verfahren und Technikenherauszunehmen.

Sämtliche Boni sind kumulativ, d.h. können zusätzlich zu den anderen Boni in Anspruch genommen werden.

Im novellierten EEG wird das Bundesumweltministerium weiterhin ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundeswirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne des EEG gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.

Source

Pressemitteilung der FNR vom 2004-04-02.

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