Biomethan aus tierischen Fetten und Ölen

Rückausnahme für den Einsatz von tierischen Fetten und Ölen in Biogasanlagen erlassen

Im Rahmen der Änderung der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung und der 36. BImSchV wurde eine Rückausnahme für den Einsatz von tierischen Fetten und Ölen in Biogasanlagen erlassen.

Bisher waren im Rahmen des § 37b BImSchG die Kraftstoffe vollständig von der Anrechnung auf die Biokraftstoffquote ausgeschlossen, die teilweise oder vollständig aus tierischen Bestandteilen hergestellt wurden. Für Biomethan sind von jetzt an unter bestimmten Bedingungen die folgenden Abfallarten anrechenbar:

02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 und 20 03 02

Zum einen müssen dabei die Abfälle unentgeltlich überlassen werden und andererseits darf es kein zielgerichtetes Zufügen von tierischen Fetten und Ölen zu den Abfallarten geben.

Schlachtabfälle, die unter die Abfallschlüsselnummer 020202, 020203 und 020299 fallen, sind von der Rückausnahme ausgeschlossen. Bei gleichzeitiger Einbringung mit zugelassenen Stoffen entfällt damit weiterhin eine Anrechnung für den gesamten Biokraftstoff.

Wir werden Sie zur Entwicklung im Biokraftstoffbereich weiterhin auf dem Laufenden halten. Bei Fragen stehen Ihnen gerne Herr Peter Behm oder Frau Patrycja Slawski , Tel.: +49 30 2332021 – 71 / 72 zur Verfügung.

Source

GutCert, Pressemitteilung, 2016-09-14.

Supplier

GUTCert mbH

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