BgVV empfiehlt Richtwerte für THC (Tetrahydrocannabinol) in hanfhaltigen Lebensmitteln

Seit Hanf wieder als industrielle Nutzpflanze in der Form rauschmittelarmer Hanfsorten angebaut werden darf, werden Bestandteile
der Hanfpflanze auch zunehmend zur Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt. Die ständig anwachsende Produktpalette umfasst
beispielsweise Hanfsamen und Hanfsamenöl sowie Back- und Teigwaren, Süßwaren, Wursterzeugnisse, Kräutertees, Limonaden und Biere, die unter Mitverwendung von Hanf hergestellt wurden. Für die gesundheitliche Beurteilung dieser Erzeugnisse ist nach Ansicht des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) vor allem der Gehalt an dem vielseitig wirkenden, rauscherzeugenden Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) bzw. seiner Vorstufe Delta-9-Tetrahydrocannabinolcarbonsäure entscheidend.

Bereits in der Vergangenheit empfahl das BgVV (Pressedienst 26/97), dass die tägliche Aufnahmemenge von THC mit hanfhaltigen Lebensmitteln 1-2 µg pro kg Körpergewicht nicht überschreiten sollte. Nach Prüfung neuer Studien wurde diese Einschätzung bestätigt, so dass sie den nun vom BgVV erarbeiteten Vorschlägen für THC-Richtwerte in Lebensmitteln zugrunde liegt. Unter der Annahme, dass täglich verschiedene hanfhaltige Produkte in durchschnittlichen Verzehrsmengen konsumiert werden, wurden folgende
THC-Richtwerte für Lebensmittel abgeleitet:

  • 5 µg/kg für nicht alkoholische und alkoholische Getränke
  • 5000 µg/kg für Speiseöle
  • 150 µg/kg für alle anderen Lebensmittel

Die genannten Werte beziehen sich auf die verzehrsfertigen Lebensmittel und gelten für Gesamt-THC unter Einbeziehung von
Delta-9-Tetrahydrocannabinolcarbonsäure. Bei ihrer Einhaltung wird den Grundsätzen des vorsorgenden Verbraucherschutzes entsprochen und ist nach gegenwärtigem Stand der Kenntnis nicht mit dem Auftreten bedenklicher Wirkungen zu rechnen. Da die Dosisabhängigkeit einiger Wirkungen von THC aber noch nicht endgültig abgeklärt ist, sind die vorgeschlagenen Richtwerte nur als vorläufig aufzufassen. Sie sind zur Orientierung von Lebensmittelüberwachung und Herstellern gedacht.

Die vom BgVV vorgeschlagenen Richtwerte wurden in Beratungen der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln (SKLM) bestätigt. Dabei wurde zugleich Forschungsbedarf zu etlichen Fragestellungen aufgezeigt. So fehlen vor allem genauere Kenntnisse über die Dosis-Wirkungsbeziehung der psychomotorischen und endokrinen Wirkungen von THC unter oraler Verabreichung beim Menschen. Untersuchungen zur Einschränkung von psychomotorischen Fähigkeiten sind wegen der Bedeutung dieser Effekte für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz besonders wichtig. Geprüft werden müssen in diesem Zusammenhang auch mögliche Interaktionen mit anderen Hanfinhaltsstoffen sowie mit Alkohol und/oder Medikamenten, die auf das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen wirken.

Eine beim BgVV angesiedelte Arbeitsgruppe befaßt sich gegenwärtig mit der Entwicklung geeigneter standardisierter Analysenmethoden zur Bestimmung von Gesamt-THC in verschiedenen Lebensmitteln.

In Übereinstimmung mit seiner Kommission für kosmetische Erzeugnisse empfiehlt das BgVV darüber hinaus, dass für kosmetische Mittel nur Hanföl eingesetzt werden soll, das den genannten Richtwert für Speiseöle einhält.

Quelle: Pressemitteilung des BgVV vom 16.03.2000. Internet: www.bgvv.de/presse/2000/pr_00_07.htm

Source

Pressemitteilung des BgVV vom 16.03.2000. Internet: www.bgvv.de/presse/2000/pr_00_07.htm

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