Bessere Rahmenbedingungen für Holzmassivbau – Hamburger Senat beschließt Änderungen an der Landesbauordnung

Zweites deutsches Bundesland erleichtert größere Bauvorhaben in Holzbauweise durch positive Rahmenbedingungen

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Häuser wie der 5-geschossige, aus Massivholz errichtete Woodcube in Hamburg, gebaut 2012/2013, könnten in der Hansestadt künftig ohne Einzelfallgenehmigung gebaut werden. Quelle: DeepGreen / Foto: Marco Rothenburger – Zoom –

Am 13. Juni beschloss der Hamburger Senat Änderungen an der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), die den Einsatz der Holzmassivbauweise künftig auch in den Gebäudeklassen 4 und 5 vereinfachen soll. Der Gesetzesentwurf wird nun von der Hamburgischen Bürgerschaft beraten und könnte zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Gebäude der Klasse 4 sind bis zu 13 Meter hoch (Fußboden des obersten Geschosses, entsprechend 4 – 5 Geschossen) und erfordern bei tragenden, aussteifenden oder raumabschließenden Bauteilen sog. hochfeuerhemmende Eigenschaften (F60 = 60 Minuten Feuerwiderstandsdauer), Gebäude der Klasse 5 messen analog bis zu 22 Meter (entsprechend 6 – 7 Geschossen) und erfordern bei diesen Bauteilen sog. feuerbeständige Eigenschaften (F90). Bislang war der Holzmassivbau in beiden Klassen in Hamburg nur mit Einzelfallgenehmigung möglich.

Denn für die Gebäudeklasse 4 gilt die Muster-Holzbaurichtlinie, die Hamburg übernommen hat. Diese Richtlinie aus dem Jahr 2004 berücksichtigt die Holzmassivbauweise gar nicht, für die Holzständerbauweise schreibt sie bei tragenden Bauteilen eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Kapselung) vor. Das in der Klasse 5 greifende Kriterium „feuerbeständig“ wiederum schließt bislang Bauteile mit brennbaren Oberflächen aus. Dies gilt, ebenso wie die Muster-Holzbaurichtlinie, sofern nicht anderslautende Regelungen getroffen werden. Das soll in Hamburg nun der Fall sein.

In dem Entwurf der HBauO heißt es: „… tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, [sind] in massiver Holzbauweise zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird.“ Als Beschränkung hat Hamburg eingeführt, dass die einzelnen Nutzungseinheiten maximal 200 m² groß sein dürfen. Diese Einheiten sind durch Trennwände brandschutztechnisch abzuschotten. Außerdem liegt die zulässige Größe der Brandabschnitte bei maximal 800 m2 und Brandwände und die Wände von Treppenräumen sind von der Neuregelung ausgenommen, dürfen also nicht aus Holz gebaut werden. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile muss der Bauherr nachweisen. „Bis zum Vorliegen der dafür erforderlichen technischen Regeln […] ist der Nachweis vom Bauherrn in jedem Einzelfall zu erbringen“, heißt es in der Begründung zur Gesetzesänderung. Weiter findet sich dort: „Auch unter Kostengesichtspunkten birgt die Verwendung von Holz als ‚Hauptbaustoff‘ Potentiale für das kostengünstige Bauen. Insbesondere für den Geschosswohnungsbau verbessert diese Regelung die Ausgangsbedingungen für niedrigere Baukosten und in Folge günstigere Kostenmieten.“

„Die Neuregelung ist ein toller Erfolg, denn der Massivholzbau dominiert mittlerweile bei großen Holz-Neubauvorhaben im urbanen Raum“, bewertet Dipl.-Ing. Erik Preuß vom Holzbauzentrum Nord (HZB) die Änderung. Das HZB und 2 weitere Partner hatten bei einem Podiumsgespräch mit einem Senatsvertreter auf dem Hamburger Holzbauforum die Initialzündung für den Änderungsprozess der Landesbauordnung gegeben. Einen Wermutstropfen sieht Preuß lediglich bei Aufstockungen im Bestand, die aus Gewichtsgründen bevorzugt in Holzständerbauweise ausgeführt werden. Diese Bauweise ist in der Hamburger Neuregelung nicht berücksichtigt und damit in Gebäudeklasse 5 auch weiterhin nur mit Einzelfallgenehmigung zulässig.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist Hamburg nach Baden-Württemberg das zweite Bundesland, das die Genehmigung größerer Bauvorhaben in Holzbauweise durch positive Rahmenbedingungen erleichtert.

Source

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR), Pressemitteilung, 2017-07-07.

Supplier

Hamburg Senat
Holzbauzentrum Nord (HZB)

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