Altauto-Gesetz: Entwarnung für Leichtbau und nachwachsende Rohstoffe

Am 05. Dezember 2001 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf des “Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG)” und eine erläuternde Begründung zum Entwurf. Das Gesetz dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) und muss nun noch den Bundesrat passieren.

Die immer wieder geäußerte Befürchtung, dass durch die in der EU-Richtlinie festgelegten Quoten für die stoffliche Verwertung der Leichtbau und die Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen behindert würden, hat sich nun nicht bestätigt (vgl. Meldungen vom 2000-12-12, 2001-01-18 und 2001-11-26). Die unter diesem Blickwinkel wichtigsten Fakten erläuterte Dr. Axel Kopp vom Bundesumweltministerium (BMU) auf der EUROFORUM-Fachkonferenz in München am 02. Dezember 2001: Die in der EU-Richtlinie angegebenen Quoten müssen nicht von einem einzelnen Automodell eingehalten werden, sondern sie stellen eine Gemeinschaftsaufgabe aller Wirtschaftsbeteiligten dar. Zusätzlich wird die Kontrolle der Verwertungsquoten deutlich vereinfacht. Die nationalen Umsetzungen in anderen EU-Ländern sind dabei in aller Regel nicht strenger als die deutsche Umsetzung.

Details finden sich im Entwurf und der Begründung zum Entwurf (s.u.).

Dies bedeutet de facto, dass leichte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit hohen Anteilen an nachwachsenden Rohstoffen kein Problem mehr bei der Einhaltung der stofflichen Verwertungsquote erfahren, da die Quote nicht mehr für das einzelne Fahrzeugmodell gilt, sondern “auf das durchschnittliche Fahrzeuggewicht aller pro Jahr überlassener Altfahrzeuge” bezogen wird.

Gesetzesentwurf und Begründung findet man unter “www.bmu.de” / Pressemitteilungen / “ab 01.01.2001” / “05.12.2001”. Dort lassen sich zwei PDF-Dateien laden:

(1) Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.12.2001 zum: Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG)

Dort heißt es in Satz 6 zu § 5, Abs. 1:
“Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeuggewicht aller pro Jahr überlassener Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden:
1. spätestens ab 1. Januar 2006
a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent,
b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent
und
2. spätestens ab 1. Januar 2015
a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent,
b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent”

Erläuternd und konkretisierend heißt es hierzu in der

(2) Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.12.2001

Hier heißt es erläuternd und konkretisierend: (2) Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.12.2001: “Durch die Neufassung des Satzes 6 werden grundsätzlich mengenmäßige Anforderungen an die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung festgelegt, die beim Demontagebetrieb einzuhalten sind. Damit werden die Recyclingquoten abgekoppelt von den übrigen Verwertungsquoten nach der Richtlinie und insofern eine Vereinfachung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben erreicht. Unter der Annahme eines Metallgehaltes von ca. 75 Gewichtsprozent und einer durch Studien belegten Quote für Wiederverwendung und stoffliche Verwertung von ca. 97 Prozent des Metallanteils ergibt sich eine nicht gesondert nachzuweisende stoffliche Verwertungsquote von mindestens 70 Prozent des Altfahrzeuggewichts (0,75*0,97=0,73). Zuzüglich der 10 Prozent Nichtmetall, die vom Demontagebetrieb der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuzuführen sind, werden die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) sicher erreicht.”

Damit kann künftig die aufwändige gemeinsame Berechnung und datenmäßige Erfassung von Stoffströmen aus Demontagebetrieb und Schredderanlage entfallen. Die Kooperation mehrerer Demontagebetriebe wird ermöglicht. Die Einhaltung der Anforderungen sind in diesen Fällen gemeinsam nachzuweisen. Darüber hinaus wird in Satz 7 klargestellt, dass die Mindestquote nicht Stoffströme des Demontagebetriebs berücksichtigen darf, die ohnehin der Metallquote zuzurechnen sind, wie z.B. Restkarossen oder Kernschrott sowie ausgebaute Metallteile.”

Autor: Michael Karus (nova)
Endredaktion: Marion Kupfer (nova)
Quelle: Bundesumweltministerium und Dr. Axel Kopp auf der EUROFORUM-Fachkonferenz am 02. Dezember 2001 in München.

Source

Bundesumweltministerium und Dr. Axel Kopp auf der EUROFORUM-Fachkonferenz am 02. Dezember 2001 in München.

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