Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfeverordnung

Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfeverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16.03.1999 erfolgt eine Anpassung an das geänderte EU-Recht. Die geltende Rechtslage ist von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in dem “Merkblatt zum Anbau von Nutzhanf und zur Gewährung einer Hanfbeihilfe” und in dem “Merkblatt zur Beihilferegelung für die Erzeugung und Verarbeitung von Flachs (Faserlein)” zusammengefasst worden.

Hanf
Zukünftig muß der Landwirt für den Erhalt der Hanfbeihilfe, wie schon im letzten Jahr bei der Flachsbeihilfe, einen Abnahmevertrag mit einem Erstverarbeiter vorlegen. Dabei muss es sich um einen, von der BLE anerkannten, ersten Verarbeiter handeln. In der Regel werden nur Betriebe anerkannt, in denen das Hanfstroh zumindestens teilweise in Fasern und Schäben getrennt wird und Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität entstehen. Eine Anerkennung neuer Verarbeitungswege, die ohne die Trennung von Fasern und Schäben auskommen, ist aber – unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – explizit möglich.
Des Weiteren wurde eine Mindestaussaatmenge von 20 kg/ha und ein Mindestertrag von 2,5 t/ha Hanfstroh festgelegt. Bei Nichteinhaltung des Mindestertrags wird die für die betreffenden Flächen zu zahlende Beihilfe um 65% gekürzt. Es gibt keine Ausnahmevorschriften für extreme Witterungsbedingungen.
Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren ist der Vordruck “Erklärung über die Aussaatflächen” nicht bei der BLE direkt einzureichen, sondern zusammen mit dem Antrag “Flächen” bis zum 15. Mai bei dem zuständigen Amt für Landwirtschaft. Änderungen können bis zum 15. Juni direkt bei der BLE vorgenommen werden. Ebenfalls bis zum 15. Juni ist die Anbauerklärung bei der BLE einzureichen. Bis spätestens 31. Dezember ist der Beihilfeantrag incl. des Verarbeitungsvertrags bei der BLE zu stellen.

Flachs
Die Beihilferegelung für Flachs entpricht weitestgehend der für Hanf. Auch die Anbauer von Flachs sind an eine EU-Sortenliste gebunden und müssen die verwendete Sorte mit den Orginalsaatgutetikett nachweisen. Es ist ihnen aber keine Mindestaussaatmenge vorgeschrieben. Der für Flachs vorgeschriebene Mindestertrag beträgt wie beim Hanf 2,5 t/ha, es gibt auch hier keine Ausnahmevorschrift für extreme Witterungsbedingungen.
Die Erklärung über die Flachsaussaatflächen ist ebenfalls dem Beihilfeantrag “Flächen” beizufügen, sie kann bis zum 15. Juni korregiert werden. Bis zum 30. Juni ist die Anbauerklärung bei der BLE einzureichen, also zwei Wochen später als beim Hanf. Der Beihilfeantrag incl. des Verarbeitungsvertrags ist bei der BLE bis zum 30. November. zu stellen – einen Monat früher als beim Hanf.
Im Unterschied zum Hanf gibt es für die Auszahlung der Flachsbeihilfe vier Varianten, bei denen z.B. die Beihilfe erst nach der Stellung einer Sicherheit durch den Erstverarbeiter ausgezahlt wird.

Ernte
Die Regelungen für die Ernte gelten sowohl für Hanf als auch für Flachs. Unmittelbar vor der Ernte, ist dies der BLE zu melden. Bei beiden Kulturen ist die abgeschlossene Samenreife abzuwarten. Bis zum 15. Oktober ist der geschätzte Durchschnittsertrag an rohem Stroh, Fasern und Körnern zu melden.

Beihilfe 1999/2000
Die Beihilfenhöhe im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird voraussichtlich für Hanf bei 1.292,36 DM/ha, für nicht geriffelten, gerösteten Flachs bei 1.349,95 DM/ha und für geriffelten Flachs bei 1.555,79 DM/ha liegen.

Beihilfe 1999/2000
Die weiteren Regeln und Daten enthalten die Merkblätter, die bei der BLE, Referat 321, Adickesallee 40, 60322 Frankfurt a.M., Tel.: 069-1564-337/919 und Fax: -940 zu beziehen sind.

Zeitplan Flachs- und Hanfbeihilfe

Bis 15. Juni

Einreichnung der Erklärung über Aussaatflächen von Hanf und Flachs zusammen mit dem Beihilfeantrag “Flächen” bei dem zuständigen Amt für Landwirtschaft

Bis 15. Juni

Einreichung der Anbauerklärung für Hanf bei der BLE

Bis 30. Juni

Einreichung der Anbauerklärung für Flachs bei der BLE

Erntemeldung unmittelbar vor der Ernte bei der BLE

Bis 15. Oktober

Meldung des geschätzten Durchschnittsertrags bei der BLE

Bis 30. November

Einreichung des Beihilfeantrages incl. des Verarbeitungsnachweises für Flachs bei der BLE

Bis 31. Dezember

Einreichung des Beihilfeantrages incl. des Verarbeitungsnachweises für Hanf bei der BLE

Autorin: Daike Lohmeyer (nova)
Endredaktion: Michael Karus (nova)
Quelle: BLE 1999

Source

BLE 1999

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